Krankheit, Mutterschutz, Feiertage

Wer trägt das Lohnrisiko – Chef oder Mitarbeiter?

11.02.2010

3. Persönliche Arbeitsverhinderung

Gemäß § 616 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird". Der Fall der persönlichen Arbeitsverhinderung bei Krankheit ist für Arbeitnehmer und Auszubildende speziell im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Vom Regelungsbereich des § 616 BGB betroffene Fälle der persönlichen Arbeitsverhinderung sind z.B.:

??- Todesfall bzw. Begräbnis naher Angehöriger

??- Niederkunft der Ehefrau, Eheschließung

??- Je nach Umständen des Einzelfalls: Umzug

??- Gerichtliche Vorladung

??- Notwendige Pflege eines erkrankten Kindes (5 Tage bei Kind bis 12. Lebensjahr)

Hiervon zu unterscheiden ist der nach § 45 SGB V bestehende Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes: pro Kalenderjahr je Kind längstens 10 Arbeitstage bzw. für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage; pro Versicherten im Kalenderjahr nicht mehr als 25 Arbeitstage bzw. für alleinerziehenden Versicherten für nicht mehr als 50 Arbeitstage. Die Versicherten haben für die Dauer dieses Krankengeldanspruchs Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Arbeitsfreistellung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.

Teilzeitbeschäftigte müssen sich in zumutbarem Umfang darum bemühen, die Anlässe für etwaige Arbeitsverhinderungen in ihrer Freizeit zu erledigen. Die Berechnung der Vergütungsfortzahlung bei dennoch notwendiger Arbeitsverhinderung erfolgt nach dem Lohnausfallprinzip.

Die Vorschrift des § 616 BGB ist einzel- und tarifvertraglich grundsätzlich abdingbar (= vertraglich anders zu regeln). Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind jedoch gemäß § 12 EFZG zuungunsten des Arbeitnehmers einzelvertraglich nicht abdingbar.

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