Krankheit, Mutterschutz, Feiertage

Wer trägt das Lohnrisiko – Chef oder Mitarbeiter?

11.02.2010

6. Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben gemäß § 15 I BErzGG Arbeitnehmer, sowie zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte nach § 20 I BErzGG und Heimarbeiter nach den Maßgaben des § 20 II BErzGG.

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Elternzeit nach den Voraussetzungen des § 15 I BErzGG für beide Eltern gemäß § 15 III BErzGG ganz oder anteilig jeweils allein oder gemeinsam wahrnehmbar bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nach § 15 II BErzGG. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar.

Der Anspruch auf Elternzeit ist gemäß § 15 II 6 BErzGG vertraglich nicht auszuschließen oder zu beschränken, also unabdingbar.

Der Elternzeit kann anders als der Erholungsurlaub bei rechtmäßigem Verlangen gemäß § 16 I BErzGG ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetreten werden. Lediglich die vorzeitige Beendigung oder Verlängerung bedarf gemäß § 16 III BErzGG der Zustimmung des Arbeitgebers. Es besteht lediglich eine Anmeldefrist von 6 Wochen gemäß § 16 I BErzGG, wenn die Elternzeit gleich nach der Geburt oder unmittelbar im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen werden soll, ansonsten eine Anmeldefrist von acht Wochen.

Seit 01.01.2004 hat jeder Elternteil getrennt auf sein Arbeitsverhältnis bezogen gemäß § 16 I 5 BErzGG Anspruch darauf, seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte zu verteilen. Die Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

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