Jahressteuergesetz 2009

Wichtige Änderungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

10.11.2008

Mindeststeuersatz

Der bisherige Mindeststeuersatz von 25 Prozent für beschränkt Steuerpflichtige verstößt gegen europäisches Recht und wird daher aufgehoben. Stattdessen gilt der normale Steuertarif, allerdings ohne Berücksichtigung des steuerfreien Grundfreibetrags. Für den Lohnsteuerabzug und beim Progressionsvorbehalt wird die Regelung entsprechend geändert.

Höhe des Steuerabzugs

Bei Einkünften bis 250 Euro wird wie bisher kein Steuerabzug erhoben, darüber wird die Höhe des Steuerabzugs von 20 auf 15 Prozent reduziert. Dafür ist im Regelfall weiterhin kein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorgesehen. Werden diese trotzdem geltend gemacht, beträgt der Steuersatz 30 statt 15 Prozent. Körperschaften unterliegen generell einem Steuersatz von 15 Prozent, und für Aufsichtsratsvergütungen gilt grundsätzlich der Steuersatz von 30 Prozent, allerdings ist der Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ebenfalls möglich.

Verluste und Verlustausgleich

Werden Verluste geltend gemacht, dann ist es nicht mehr erforderlich die Unterlagen dazu im Inland aufzubewahren. Außerdem wird das Verlustausgleichsverbot auf Einkünfte eingeschränkt, die einem abgeltenden Steuerabzug unterliegen.

Ausnahmen vom Steuerabzug

Der Steuerabzug entfällt in einigen Fällen, die auch bisher schon kaum dem Steuerabzug unterlagen, weil eine Freistellungsbescheinigung erteilt wurde oder der Steuerabzug durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen war. Dies betrifft unter anderem Einkünfte aus der inländischen Verwertung ausländischer Darbietungen und aus der Überlassung von beweglichen Sachen und dem Verkauf von Rechten sowie die Einkünfte von bestimmten Berufsgruppen.

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