Was Arbeitgeber beachten müssen

Wichtige Urteile zum Arbeitszeugnis

04.12.2008

Wann darf die Elternzeit erwähnt werden?

Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn die Elternzeit nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn, sofern sie nicht erwähnt würde, eine falscher Eindruck bei Dritten entstehen würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung (BAG, Urteil v. 10.5.2005, 9 AZR 261/04).

Kein Anspruch auf Dankesformulierung

Ein Dank für die geleistete Tätigkeit in der Firma sowie gute Wünsche für die weitere Zukunft sind vielfach Gegenstand der Schlussformulierung von Arbeitszeugnissen. Dennoch sind diese Formulierungen nicht als selbstverständlich zu betrachten. Denn das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen generellen Anspruch darauf hat, dass in ein Arbeitszeugnis eine Klausel aufgenommen wird, in welcher der Arbeitgeber sich für die Tätigkeit in der Vergangenheit bedankt und Wünsche für die Zukunft zum Ausdruck bringt (BAG, Urteil v. 20.2.2001, 9 AZR 44/00). (oe)

Quelle: www.haufe.de/arbeitsrecht

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