Wettbewerbswidrig oder nicht?

Wichtiges Urteil zur Werbung mit Google-Adwords

03.12.2009

Internet ist nicht Ladengeschäft

In der Tatsache, dass er die Seite überhaupt angesehen hat, ist in der flüchtigen Welt des Internets kein nur annähernd vergleichbarer Wettbewerbsvorteil zu sehen wie beim Locken in ein Geschäft. Es ist in diesem Fall unwahrscheinlich, dass der Kaufinteressent nur deshalb dort bestellt, weil er sich nun einmal auf der Seite befindet oder sich auf den Erwerb anderer Waren einlässt. Die geringere Beeinflussung des Wettbewerbs ist hier jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung in der Weise zu berücksichtigen, dass eine in der Anlockwirkung liegende mögliche Beeinträchtigung der Mitbewerber außer Betracht zu bleiben hat.

Kein Lockvogelangebot

Interessant sind die grundsätzlichen Aussagen des OLG Hamm zur Adwords-Werbung bei Google. Es kristallisiert sich immer mehr heraus, dass das OLG Hamm in Sachen Internetrecht durchaus weiß, wovon es spricht. Das OLG Hamm übersieht nicht, dass Adwords-Anzeigen bei Google nur einen eingeschränkten Raum haben und viele Informationen dann über den anzuklickenden Link mitgeteilt werden. Soweit somit eine Aufklärung auf der Internetseite selbst, die verlinkt worden ist, bevor eine Kaufentscheidung getroffen werden kann, liegt eine Irreführung nicht vor. Eine sog. Lockvogelwerbung, mit der ein Kunde auf Grund einer unrichtigen Werbeaussage in ein Geschäft gelockt wird, ist nach Ansicht des OLG nicht damit zu vergleichen, dass ein Internetnutzer zum Anklicken eines Adwords-Links "gelockt" wird. Die Welt des Internets ist somit flüchtig und unterliegt besonderen Bedingungen und Voraussetzungen.

Irreführung durch "beste Preise"?

Gleichzeitig hatte die Antragsgegnerin auch noch mit der Aussage "beste Preise" auf ihrer Startseite geworben.

Hier kommt es auf die Wortwahl an. Es macht einen ganz erheblichen Unterschied, ob einfach nur allgemein mit "beste Preise" oder mit "die besten Preise" geworben wird. Dies könnte eine Werbung mit einem Alleinstellungsmerkmal zur Folge haben, etwas, was wettbewerbsrechtlich durchaus problematisch ist.

Bei einer allgemeinen Werbung mit "besten Preise" geht der Verkehr von "sehr guten Preisen" aus. Auch diese "sog. Spitzengruppenwerbung" kann dazu führen, dass derjenige, der damit wirbt, für diese Aussage beweisbelastet ist. Ganz offensichtlich hat die Antragsgegnerin unter Vorlage von Preisvergleichen vorgetragen, dass sie in diesem Fall Druckerpatronen zu sehr viel günstigeren Preisen anbietet, als eine Reihe von namenhaften anderen Anbietern. Die Aussage war somit, was die Spitzengruppeneigenschaft der Antragsgegnerin angeht, zulässig. Hierfür ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass man die immer günstigsten Preise hat. Es reicht aus, dass es im Rahmen des Preisvergleiches sehr viel teurere Preise von Anbietern gibt, aber nur in Einzelfällen etwas günstigere Preise.

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