Ebay

Widerrufsrecht auch bei "Hardware zum Ausschlachten"

11.04.2008

Anders jetzt die zweite Instanz: Das OLG Hamm hob das Münsteraner Urteil auf und entschied zu Gunsten des klagenden Händlers. Nach Auffassung des OLG Hamm reichte der Hinweis in den Geschäftsbedingungen nicht aus, um Verbraucher auszuschließen. Da sich der Hinweis im Kleingedruckten befunden habe, sei er leicht zu übersehen gewesen. Und da das Rechenzentrum somit keine ausreichenden Anstrengungen nachweisen konnte, um Verbraucher als Bieter tatsächlich fernzuhalten, gelte Verbraucherschutzrecht.

Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher: "Das Urteil bestätigt die Tendenz der Gerichte, das Widerrufsrecht bei eBay immer mehr zu erweitern. Wer Verbraucher aus dem Kreis seiner Kunden ausschließen will, darf diesen Hinweis nicht in seinen AGB verstecken."

Kontakt und weitere Informationen: Dr. Martin Schirmbacher, Rechtsanwalt, Härting Rechtsanwälte, Chausseestraße 13, 10115 Berlin. Tel +49 30 28 30 57 40, Fax +49 30 28 30 57 44, mail@haerting.de, Internet: www.haerting.de (mf)

Zur Startseite