Überstunden und Arbeitszeitgesetz

Wie lange muss ich eigentlich maximal arbeiten?

29.10.2009

Aus der in § 3 ArbZG verankerten Arbeitszeit von 8 Stunden und aus dem Grundsatz der Sechs-Tage-Woche folgt daher, dass dem ArbZG generell eine 48 Stunden Woche zugrunde liegt (d. h. 6 Tage/8 Stunden). Dieses ist wiederum im Jahr für 48 Wochen zulässig (52 Jahreswochen abzüglich 4 Wochen gesetzlicher Urlaub). Das ArbZG geht also von einer maximalen Arbeitszeit von 2304 Stunden pro Jahr aus.

Diese in § 3 ArbZG festgelegte 8-stündige werktägliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise gemäß § 3 S. 2 ArbZG auf maximal 10 Stunden verlängert werden. Diese 10-Stunden-Grenze ist zwingend und darf in der werktäglichen Arbeitszeit in keinem Fall überschritten werden. Dem Arbeitgeber ist es damit nach dem ArbZG gestattet, einen Arbeitnehmer zeitweilig bis zu 10 Stunden an einem Werktag zu beschäftigen, woraus sich wiederum eine absolut höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt (6 Tage/10 Stunden).

Allerdings ist eine Überschreitung des Arbeitszeitrahmens von 8 Stunden auf bis zu 10 Stunden nur möglich, soweit der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit entsprechende Verkürzungen der täglichen Arbeitszeit in der Folgezeit gegenüberstehen. Denn die durchschnittliche Arbeitszeit (ausgelegt auf eine 6-Tage-Woche) darf immer nur höchstens 8 Stunden betragen. Mit anderen Worten muss jede über die achte Stunde hinaus getätigte Arbeitsleistung an einer anderen Stelle wieder ausgeglichen werden.

Generell sieht das Arbeitszeitgesetz hierzu vor, dass ein solcher Ausgleich innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten oder alternativ von 24 Wochen zu erfolgen hat, § 3 S. 2 ArbZG. Ein solcher Ausgleich der werktäglichen Arbeitszeit kann aber auch wöchentlich stattfinden. Da das Arbeitszeitgesetz einerseits eine Regelarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich vorsieht, die auf 6 Tage verteilt sind, andererseits bei vielen Arbeitgebern eine 5 Tage-Woche gegeben ist, folgt hieraus Folgendes: die an einem arbeitsfreien Samstag ausgefallene Arbeitszeit von 8 Stunden kann auf die übrigen 5 Wochen-Tage "umgelegt" werden, so dass die gesetzlich zulässige Arbeitszeit an diesen Tagen bis zu 9,6 Stunden betragen kann (48 Wochenstunden : 5 Tage).

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