Wie man Vertriebsverträge richtig gestaltet

31.01.2006

Softwarevertriebsverträge - Zwei Wege

Die Softwarevertriebsverträge unterscheiden sich in Ihrer Ausgestaltung nicht wesentlich von den Hardwarevertriebsverträgen. Oft ist eine Konstellation vorzufinden, in der sich Softwarehäuser Hardware hinzukaufen, und dann zusammen (mit dem Zeichen des Hardwareherstellers) veräußern. Dabei handelt es sich dann um sog. "VAR-Verträge" (Value-Added Resale-Verträge). Eine ähnliche Form sind sog. "SHAP-Verträge" (Software House Assistant Program), wobei dann der Softwarehersteller nicht nur Hardware, sondern auch Software eines Drittanbieters erwirbt und dann zusammen weiterverkauft - die Software allerdings im Namen des Drittherstellers.

Bei Softwarevertriebsverträgen gibt es zwei wesentliche Vertragsmodelle. Handelsvertreterverträge: Hier wird der Vertriebspartner nur berechtigt, die Software

im Namen und für Rechnung des Herstellers zu vertreiben. Handelsvertreter können nicht nur Einzelpersonen, sondern auch juristische Personen wie beispielsweise eine GmbH sein. Zwar hat der Hersteller bei diesem Vertragsmodell einen größeren Einfluss auf die Vertriebsbedingungen. Gleichzeitig ist er aber den Mängelansprüchen der Endkunden direkt ausgesetzt. Zudem treten in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit Handelsvertretern auf. Die Be- und Abrechnung der Provision bedarf detaillierte Vertragsklauseln.

Bei Beendigung des Handelsvertretervertrages steht dem Fachhändler nach § 89b HGB ein angemessener Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm zu. Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung.

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