Manipulationen bei der Zeiterfassung gefährden das Arbeitsverhältnis. Das musste der Arbeitnehmer feststellen, über dessen Fall das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 11 Sa 1285/03) zu entscheiden hatte. Der Arbeitnehmer hatte die Nachtschicht zwei Stunden zu früh verlassen. Seine Stechkarte wies allerdings das reguläre Arbeitszeitende aus. Dem Mitarbeiter war nicht nachzuweisen, dass er einen Kollegen angestiftet hatte, statt seiner die Stechkarte abzustempeln.
Vor Gericht gestand der Mann, wegen Magenschmerzen vorzeitig seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben. Das Landesarbeitsgericht ließ diese Ausrede nicht durchgehen. Bei Manipulationen an Zeiterfassungsgeräten müssten Arbeitnehmer auch ohne vorherige Abmahnung mit einer Kündigung rechnen. Der Arbeitnehmer hat Arbeitszeit vorgetäuscht, die er tatsächlich nicht abgeleistet hat. Alle anderen Aspekte sind nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nebensächlich, weil sonst jede Art der Zeiterfassung sinnlos würde und der Arbeitgeber keine Instrumente zur Kontrolle der Arbeitszeiten mehr habe.