Entlassung wegen Verspätung unwirksam

Zurück an den Arbeitsplatz?

01.03.2010

Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung nur dann zur Aufnahme der Arbeit verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen oder aber die Parteien ein sogenanntes Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben.

Bei der Arbeitsaufforderung darf ein Arbeitgeber die Kündigung nicht aufrechterhalten. Das bloße Angebot auf Abschluss eines Prozessarbeitsverhältnisses ist nicht ausreichend, solange es nicht angenommen wird.

Die Beklagte hat die Klägerin frühestens mit Wirkung zum 01.10.2008 um 12.00 Uhr wirksam zur Arbeitsaufnahme aufgefordert. Allein der Hinweis im Rahmen der Vergleichsverhandlung vor dem Gericht, die Klägerin müsse bei einem Obsiegen wieder arbeiten, stellt nach Auffassung des Gerichtes keine entsprechende Aufforderung dar. Es ist keine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt worden, denn die Beklagte hat gerade nicht erklärt, daß sie die Kündigung als gegenstandslos betrachtet und die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses anbietet.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes auch nicht aus der Erklärung der Klägerin über das Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit.

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