Unterlassungsklage läuft

Sind Ihre Kunden mit E-Mail-Werbung einverstanden?

30.03.2011
LG Berlin: Einwilligung des Kunden muss "gesondert" erfolgen. Details von Max-Lion Keller
Nicht immer sind eingehende E-Mails ein Quell der Freude.
Nicht immer sind eingehende E-Mails ein Quell der Freude.
Foto: ediPost gmbh

Nach § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) muss eine Einwilligungsklausel in elektronische Werbung besonders hervorgehoben werden, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abzugeben ist. Hingegen fordert das insofern strengere Wettbewerbsrecht mit § 7 UWG, dass eine Einwilligung in E-Mail-Werbung sogar "ausdrücklich" bzw. "gesondert" erfolgen muss. Dies wurde im Urteil des LG Berlin vom 18.11.2009 (Az. 4 O 90/09) näher konkretisiert.

Sachverhalt

Konkret ging es in dem Rechtsstreit um eine Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen eine Berliner Zeitung, die auf einem in der Zeitung enthaltenen Bestellcoupon (für ein Zeitungsabonnement im Rahmen der Aktion "Leser werben Leser") folgende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete:

"Ich bin (auch) damit einverstanden, dass (die betreffende Berliner Zeitung) meine Daten für Zwecke der Werbung, Marktforschung und Beratung nutzt und selbst oder durch Dritte verarbeitet und dass ich schriftlich, telefonisch und per E-Mail über weitere Angebote (…) informiert werde."

Die Verbraucherzentralen rügten, dass die Erklärung (die zusammen mit anderen Angaben auf dem Bestellcoupon abzugeben war) nicht gemäß § 4a BDSG entsprechend hervorgehoben wurde und zudem gegen das in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG normierte Gebot einer "ausdrücklichen" Einwilligung verstoße.

Entscheidung des LG Berlin

Diesem Begehren der Verbraucherzentralen gab das LG Berlin in seinem Urteil statt und verbot der beklagten Zeitung, die betreffende Klausel weiter zu verwenden. Dabei stützte sich das Gericht auf § 4a Abs. 1 BDSG und auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Zur Startseite