Behörden im Netz

Speicherung von IP-Adressen

30.04.2008

Maßgeblich für die Einschätzung des Amtsgerichts und des Landgerichts Berlin war die Einordnung der IP-Adresse als personenbezogenes Datum im Sinne von § 15 TMG. Damit folgt die "Berliner Rechtsprechung" der hinsichtlich des außer Kraft getreten TDDSG geäußerten Auffassung (Spindler/Schmitz/Gleis, TDDSG § 6 Rn. 84 mit instruktiven weiteren Hinweisen). Danach ist eine Speicherung der dynamischen IP-Adresse über das Nutzungsende hinaus mangels Erforderlichkeit für Abrechnungs- und Datensicherheitszwecke unzulässig. Aus § 6 TDDSG sollte sich daneben ein Verarbeitungsverbot ergeben. Ein "angeblich teilweise praktiziertes Einfrieren (Speichern)" von IP-Adressen geschieht ohne Rechtsrundlage, so dass ein derartiges Vorgehen als rechtswidrig angesehen wurde (Spindler/Schmitz/Gleis, TDDSG § 6 Rn. 67). Wenn eine Speicherung der personenbezogenen Daten (hier der IP-Adressen) nicht gestattet ist, folgt aus dem Grundsatz der Datensparsamkeit und der Erforderlichkeit - die auch von dem Amtsgericht Berlin in Betracht gezogen wurden - eine Löschungspflicht (Spindler/Schmitz/Gleis, TDDSG § 6 Rn. 5).

Eine nicht anlassbezogene Speicherung von dynamischen IP-Adressen ist damit - wenn nicht unzulässig - zumindest überprüfungsbedürftig, damit sich die Anbieter der Webseiten nicht dem berechtigten Angriff ihrer Nutzer aussetzen. Letztlich betrifft dies jeden Betreiber einer Webseite, der die IP-Adressen seiner Besucher z. B. in Logfiles speichert.

5. Welchen Einfluss hat die kommende Vorratsdatenspeicherung?

Am 31.12.2007 wurde das "Gesetz zur Neuregulierung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" veröffentlicht . Durch diese gesetzliche Neuerung, die zum 01.01.2008 getreten ist, werden u. a. die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen verpflichtet, Verkehrsdaten für eine Dauer von sechs Monaten zu speichern. Dieselbe Verpflichtung trifft nach § 113a Abs. 3 TKG die Anbieter von E-Mail-Diensten. § 113a Abs. 4 TKG legt nunmehr fest, dass die Anbieter von Internetzugangsdiensten folgende Informationen speichern müssen:

- die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene IP-Adresse,

- eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt,

- den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesnen IP-Adresse nach Datum und Uhrzeit.

Diese Verpflichtung trifft ausschließlich die Anbieter von Internetzugangsdiensten. Darüber hinaus tritt diese Vorschrift nach Artikel 16 Abs. 2 des Änderungsgesetzes erst am 01.01.2009 in Kraft. Ein direkter und unmittelbar bevorstehender Handlungsbedarf entsteht für die Verantwortlichen von behördlichen Webseiten daher nicht. Eine Lösung der durch die "Berliner Rechtsprechung" geschaffenen Rechtsprobleme ist durch die Vorratsdatenspeicherung allerdings nicht zu erwarten.

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