Behörden im Netz

Speicherung von IP-Adressen

30.04.2008

Die Bundesrepublik Deutschland legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berlin Berufung vor dem Landgericht Berlin ein. Das Landgericht folgte mit Urteil vom 05.09.2007 (Az: 23 S 3/07, MIR 378-2007) in seiner grundsätzlichen Auffassung dem Amtsgericht. Da dieses nach Ansicht des Landgerichts Berlin den ursprünglichen Klageantrag zu weit gefasst habe, wurde der Urteilsspruch modifiziert und es erging ein Anerkenntnisurteil. Das Landgericht Berlin verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMJ, es zukünftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals http://www.bmj.de übertragen werden, über die Dauer des Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern: a) die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems und

b) sofern auch die Internetprotokolladresse des zugreifenden Hostsystems gespeichert wird, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Dateimenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.

Da es vorstellbar ist, dass der Kläger mit unterschiedlichen IP-Adressen auf die Internetseite des BMJ zugreift, war das Ministerium gezwungen, diese Verpflichtungen generell umzusetzen. Obwohl derartige Entscheidungen grundsätzlich nur "inter partes" wirken, d. h. zwischen den Parteien des Rechtsstreits, kommt dieser Rechtsprechung doch eine allgemeine Bedeutung zu. Das BMJ erstellt nach Presseberichten nur noch anonyme Statistiken über die Besucher seiner Webseite .

2. Die bisherige Rechtsprechung

Die Speicherung von IP-Adressen blieb bisher in der Rechtsprechung eher unberücksichtigt. In der letzten Zeit sind zwei Entscheidungen bekannt geworden, deren Ursprung auf Konflikten zwischen Telekommunikationsunternehmen und deren Nutzern basierte. Großen Einfluss hatten diese Entscheidungen allerdings auf die Verfolgung von urheberrechtlichen Verstößen, so z. B. bei der Ahndung des illegalen Nutzens sog. "Tauschbörsen" im Internet ("Filesharing"). Die beiden nun vorgestellten Entscheidungen sorgten dafür, dass die für die Identifikation der Nutzer notwendigen IP-Adressen nicht für eine längere Zeitdauer gespeichert werden dürfen. Dies führte dazu, dass eine Verfolgung von urheberrechtlichen Verstößen erschwert wurde.

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