Behörden im Netz

Speicherung von IP-Adressen

30.04.2008

Im Rahmen einer weiter erforderlichen Interessenabwägung hob das Gericht hervor, dass das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) für den Kläger zu beachten ist. Dabei berühre auch eine kurzfristige Speicherung seiner Verkehrsdaten die Interessen des Klägers an der Wahrung seines Fernmeldegeheimnisses nicht nur unerheblich. Andererseits sei das Interesse des Telekommunikationsunternehmens in die Betrachtung einzustellen, dessen schützenswertes Interesse am Schutz der Telekommunikationseinrichtungen (Art. 14 Abs. 1 GG) ebenfalls von Bedeutung ist. Unstreitig sei die Speicherung von IP-Adressen und Datenvolumen generell geeignet, einen Missbrauch aufzudecken. Eine Speicherung sei allerdings nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit nur für einen kurzen Zeitraum zulässig. 7 Tage wurden hier als angemessen angesehen.

Diese beiden Entscheidungen, die auf den Klagen einzelner Nutzer beruhten, hatten unmittelbaren Einfluss auf die Speicherungspraxis bedeutender Telekommunikationsunternehmen und zeigen die Grundlinien der Rechtsprechung der Speicherung von IP-Adressen nach Maßgabe des TKG auf. Ob diese Leitlinien unmittelbar auf die Beurteilung der Speicherung von IP-Adressen auf behördlichen Webseiten übertragbar sind, ist fraglich. Es dürfte sich bei behördlichen Internetpräsenzen in der Regel nicht um Diensteanbieter im Sinne von § 3 Nr. 6 TKG handeln.

3. Einfluss der "Berliner Rechtsprechung" auf andere Bundesbehörden

Andere Bundesbehörden als das BMJ scheinen die Praxis der Speicherung von IP-Adressen bislang nicht umgestellt zu haben. Dies wurde aus zwei parlamentarischen Initiativen bekannt.

3.1. Anfrage der FDP

Eine erste Anfrage wurde durch die Fraktion der FDP am 10.10.2007 initiiert. Angefragt wurde u.a., aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage das Bundeskriminalamt (BKA) die IP-Adressen der Besucher seiner Webseite speichert, zu welchem Zweck und wie lange diese IP-Adressen gespeichert werden.

Eine Antwort seitens der Bundesregierung erfolgte am 30.10.2007. Darin wurde hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Speicherung der IP-Adressen ausgeführt:

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