Behörden im Netz

Speicherung von IP-Adressen

30.04.2008

4. Eine erste juristische Bewertung

Wie die Bundesregierung in der letztgenannten Äußerung festgestellt hat, werden durch die "Berliner Entscheidungen" erstmalig dynamische IP-Adressen von Nutzern als personenbezogene Daten eingeordnet. Weiter wird festgehalten, dass diese Entscheidungen nicht nur für die Anbieter von Internetdienstleistungen von bedeutendem Interesse sind, sondern ebenso für die Anbieter eines Mediendienstes im Sinne des TMG. Betroffen ist damit eine unübersehbare Anzahl von Angeboten im Internet, die die IP-Adressen z.B. nicht für Abrechnungszwecke benötigen.

Die beiden "Berliner Entscheidungen" gelten zunächst nur zwischen den Parteien der Rechtsstreitigkeiten. Wie dargestellt, müssen nun (nicht nur) Behörden des Bundes damit rechnen, dass sie auch von Nutzern ihrer Internetseiten in Anspruch genommen werden, wenn sie deren IP-Adresse nach dem Ende des Nutzungsvorgangs nicht löschen. Dies dehnt den mittelbaren Anwendungsbereich der beiden Entscheidungen immens aus und verpflichtet zum Handeln.

Einen Sonderfall stellt die o. g. Auskunft der Bundesregierung hinsichtlich des BKA dar. Die meisten Behörden, insbesondere auf der Länder- und Kommunalebene, sehen sich nicht derartigen Angriffen auf ihren Webseiten ausgesetzt. Die aus der StPO entnommenen Befugnisse, IP-Adressen zu speichern, können insoweit keine Anwendung finden. Im Fokus der Entscheider muss die nicht anlassbezogene Speicherung der IP-Adressen stehen.

Im Regelfall, d. h. der rein informativen Darstellung der behördlichen Tätigkeit und Informationsvermittlung, handelt es sich bei behördlichen Webseiten oder Internetpräsenzen von Unternehmen (ausgenommen Online-Shops o.ä.) um Angebote eines Diensteanbieters im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG. Der Begriff des Diensteanbieters wurde aus dem außer Kraft getretenen TDG entnommen und sollte unverändert Anwendung finden . Als Diensteanbieter wird demnach jede natürliche oder juristische Person angesehen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG). Zum TDG wurde ausgeführt, dass jeder vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst werden sollte, der die Dienste zur Verfügung stellt. Der Begriff der Diensteanbieter sei derart weit gefasst, dass jeder nur denkbar Handelnde hierunter fällt. Öffentlich-rechtliche Körperschaften oder andere rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rechtsformen wurden daher als Diensteanbieter angesehen, so etwa Fachhochschulen und Universitäten. Auf eine Entgeltlichkeit eines Dienstes sollte es nicht ankommen (Spindler/Schmitz/Gleis, TDG § 3 Rn. 3 ff.). Diese Auffassung hatte auch bei der Schaffung des § 1 Abs. 1 Satz 2 TMG ihren Niederschlag gefunden. Es sollte hinsichtlich der Definition des Begriffs der Telemedien klargestellt werden, dass das TMG für private Anbieter und öffentliche Stellen gilt .

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