Behörden im Netz

Speicherung von IP-Adressen

30.04.2008

Die Regelung des § 100 Abs. 1 und Abs. 3 TKG wurde von dem LG Darmstadt ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage zur Speicherung der IP-Adresse angesehen. Nach diesen Bestimmungen darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestands- und Verkehrsdaten der Teilnehmer erheben und verwenden. Diese Bestimmung sei allerdings vorfallsbezogen und erlaube keine generelle Speicherung aller Verkehrsdaten der Kunden. Letztlich verneint das Gericht auch § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Rechtsgrundlage für eine generelle Speicherung der IP-Adressen über das Ende der Verbindung hinaus. Die Verwendung einer Kunden-ID oder der Telefonnummer anstelle der IP-Adresse sei ausreichend und genügen dem Grundsatz der Datensparsamkeit.

Eine Berufung des Telekommunikationsunternehmens gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 (Az: III ZR 40/06) aus prozessualen Gründen verworfen, so dass die Entscheidung des LG Darmstadt Rechtskraft erlangte.

Das beklagte Telekommunikationsunternehmen änderte darauf hin seine Abrechnungspraxis und speicherte die IP-Adressen für eine Zeitdauer von 7 Tagen .

2.2. Amtsgericht Bonn (Urt. v. 05.07.2007, Az: 9 C 177/07)

Gegenstand dieser Entscheidung war der Anspruch eines Nutzers von Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber seinem Anbieter. Beantragt wurde in diesem Rechtsstreit die Löschung u. a. der IP-Adressen auch für einen Zeitraum von unter 7 Tagen. Das Amtsgericht lehnte diese Klage ab. Eine Speicherung von einer Dauer von 7 Tagen sei zulässig. Dies folge aus § 100 Abs. 1 TKG. Nach dieser Vorschrift sei eine Speicherung von Bestandsdaten gestattet, um dem Diensteanbieter die Möglichkeit zu geben, Störungen oder Fehler an Telekommunikationsunterlagen zu erkennen einzugrenzen oder zu beseitigen. Eine Speicherung über einen längeren Zeitraum sei allerdings nicht gestattet.

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