Behörden im Netz

Speicherung von IP-Adressen

30.04.2008

2.1. Landgericht Darmstadt (Urt. v. 25.01.2006, 25 C 118/05)

In dem Urteil des Landgerichts Darmstadt wurde einem führenden Telekommunikationsunternehmen hinsichtlich der Bereitstellung von DSL-Internetanschlüssen u.a. aufgegeben, die dynamische IP-Adresse, die dem Nutzer bei Beginn einer jeden Verbindung zum Internet zugeordnet wird, unmittelbar nach dem Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen. Die Speicherung sei weder für die Entgeltermittlung und -abrechnung notwendig oder zum Nachweis der Richtigkeit der Abrechnung. Die Speicherung des übertragenen Datenvolumens wurde dem beklagten Unternehmen untersagt.

Die wesentliche Begründung für die Untersagung der Speicherung des Datenvolumens stellte für das LG Darmstadt § 96 Abs. 1 Nr. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) dar. Danach darf ein Datenvolumen nur erhoben werden, wenn hiervon ein Entgelt abhängt. In dem vorliegenden Fall bestand zwischen den Parteien ein DSL-Flatrate-Vertrag, so dass eine volumenabhängige Abrechnung nicht erfolgte.

§ 96 Abs. 2 TKG stellte nach Ansicht des Gerichts keine Rechtsgrundlage für die Speicherung der IP-Adressen dar. Auch eine Speicherung nach § 97 Abs. 2 TKG sei unzulässig. Die IP-Adresse sei weder für die Entgeltabrechnung noch die Entgeltermittlung notwendig. Soweit das beklagte Unternehmen vorgetragen hatte, dass eine Speicherung nach § 97 Abs. 1 Satz 2 TKG erforderlich sei, da die Dienste über ein öffentliches Telefonnetz eines fremden Betreibers erbracht werden, folgte das Gericht auch dieser Argumentation nicht, da gem. § 96 Abs. 2 Satz 2 TKG die nicht erforderlichen Daten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen sind.

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