Behörden im Netz

Speicherung von IP-Adressen

30.04.2008

6. Notwendige Maßnahmen

Die nicht anlassbezogene Speicherung von dynamischen IP-Adressen ist unzulässig. Dies gilt solange keine Ausnahmetatbestände greifen, etwa bei der Notwendigkeit der Speicherung zur Abrechnung o.ä. Bei der größten Mehrzahl der informativen Angebote, gleichgültig ob behördlich oder privat, kann dies nach der dargestellten "Berliner Rechtsprechung" nicht gelten. Hier ergibt sich eine Löschungspflicht der personenbezogenen Daten.

Insbesondere in Bezug auf behördliche Webseiten ergibt sich nach der neuen Rechtsprechung Handlungsbedarf. Nicht erforderliche personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Nutzungsvorgangs zu löschen. Andernfalls sieht sich die Behörde dem Risiko ausgesetzt, dass sie auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und diesem Anspruch nach den dargestellten Grundsätzen nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entgegnen kann - gegenüber jedem Anspruchsteller. Dies birgt erhebliche finanzielle Risiken.

Der Autor: Thomas Feil, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Tel: 0511/473906-01, Fax 0511/473906-09. e-Mail feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de (mf)

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