Behörden im Netz

Speicherung von IP-Adressen

30.04.2008

Zu der Anfrage Nr. 2 führte die Bundesregierung aus:

"Es werden alle im Sinne des Anlasses notwendigen technischen Begleitdaten gespeichert, mit der sich die IP-Adresse auf der Homepage "meldet". Diese Begleitdaten enthalten z. B. auch die Uhrzeit und die Dauer des Zugriffs."

Zur Anfrage Nr. 11 lautete die Antwort:

"Die überwiegende Zahl der Ressorts und, soweit dies in der Kürze der Zeit ermittelt werden konnte, deren nachgeordnete Behörden speichern die einem PC zugeordnete IP-Adresse, die beim Besuch der Internetseiten übermittelt wird bzw. lassen diese durch beauftragte Unternehmen speichern. Die Speicherung geschieht grundsätzlich nur temporär mit anschließender Löschung. Die Speicherung ist insbesondere aus Sicherheitsgründen notwendig: Die Bundesverwaltung ist kontinuierlich massiven und hoch professionellen Angriffen aus dem Internet ausgesetzt und der durch die Angriffe verursachte Kommunikationsverkehr übertrifft seit langem den regulären Kommunikationsverkehr. Zur Abwehr dieser Angriffe und zur Aufrechterhaltung des Behördenbetriebs sind zahlreiche Sicherheitsmaßnahmen notwendig. Dazu gehört zwingend die Speicherung der IP-Adressen, um Angriffsmuster erkennen und Gegenmaßnahmen (z. B. das Sperren bestimmter, für den Angriff genutzter IP-Adressen) einleiten zu können. Ohne diese Daten ist eine Abwendung der kontinuierlichen Angriffe nicht möglich."

Zur Praxis anderer Bundesbehörden bei der Speicherung der IP-Adressen lautete die Antwort:

"Das Bundesministerium der Justiz hat im Dezember 2006 im Rahmen eines Relaunchs seines Internetauftritts die Speicherung von IP-Adressen eingestellt. Das Bundesministerium der Justiz änderte seine alte Speicherpraxis im Zuge des Neuauftritts. Die Speicherung eingestellt hat auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung."

Ein vorläufiges Fazit dieser aktuellen Entwicklung bietet die Antwort zur Ziff. 13:

"Inwieweit IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, ist nicht abschließend geklärt. Mit dem in der Kleinen Anfrage in Bezug genommenen Urteil des AG Berlin liegt nach hiesiger Kenntnis erstmals eine Gerichtsentscheidung vor, nach der IP-Adressen nicht nur für den Zugangsanbieter, der diese Adressen vergibt, sondern auch für den Anbieter eines (Medien-) Dienstes personenbezogene Daten sind, obwohl der Diensteanbieter einen Personenbezug allenfalls mit Hilfe des Zugangsanbieters herstellen könnte. Die Auswirkungen des Urteils AG Berlin (5 C 314/06) werden derzeit vor dem Hintergrund der oben dargestellten Bedrohung, die grundsätzlich auch private Anbieter betrifft, intensiv geprüft."

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