Behörden im Netz

Speicherung von IP-Adressen

30.04.2008

"Bei der vom Bundeskriminalamt (BKA) genutzten Ermittlungsmethode der anlassbezogenen Speicherung von IP-Adressen werden alle Zugriffe, welche auf die gemäß §§ 131b, c der Strafprozessordnung (StPO) eingestellte Fahndungsseite zugreifen, durch Erhebung und Speicherung der zugreifenden IP-Adressen auf der Grundlage von §§ 161, 163 StPO protokolliert. Eine Anschlussinhaberfeststellung über den Provider gemäß § 100g StPO bzw. § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erfolgt nur bei IP-Adressen, die eine signifikante Zugriffsfrequenz aufweisen, mithin nicht bei jeder erhobenen IP-Adresse. Der Personenbezug der IP-Adresse wird erst durch die Auskunft des Betreibers hergestellt.

Demnach ist die Erhebung, Speicherung und Abklärung der Inhaber von IP-Adressen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens - dem Wesen einer strafprozessualen Maßnahme folgend - nicht verdachtsunabhängig, sondern anlassbezogen. Insofern widerspricht dieses anlassbezogene Vorgehen des BKA nicht den Aussagen der für Verwaltungsbehörden maßgeblichen Urteile des AG Berlin Mitte bzw. der Berufungsinstanz LG Berlin vom 6. September 2007 (Az.: 23 S 3/07, vorgehend AG Berlin Mitte, vom 27. März 2007, Az.: 5 C 314/06), welche die verdachtsunabhängige und ohne Rechtsgrundlage vorgenommene, dauerhafte Speicherung der Zugriffsdaten auf Homepages für rechtswidrig erklärt haben."

3.2. Anfrage der Fraktion DIE LINKE

Die Bundestagsfraktion DIE LINKE hatte in ihrer Kleinen Anfrage vom 18.10.2007 in Anlehnung an die dargestellte "Berliner Rechtsprechung" insgesamt 13 Fragen an die Bundesregierung gerichtet. Vier der Fragen lauteten:

"1. Seit wann genau werden die IP-Adressen von Besuchern der Internetpräsenz des Bundeskriminalamtes (BKA) gespeichert, und hält diese Speicherung an?

2. Welche Daten werden gemeinsam mit der IP-Adresse gespeichert (Datum des Zugriffs, Dauer des Aufenthalts, vorher/nachher besuchte Seiten etc.)? (?)

11. Welche anderen Bundesministerien und nachgeordneten Bundesbehörden speichern die IP-Adressen der Besucher ihrer Internetpräsenzen, seit wann, und für welche Zeiträume?

12. Welche Bundesministerien und nachgeordneten Bundesbehörden haben diese Speicherung eingestellt, wann, und aus welchen Gründen?

13. Welche Position nimmt die Bundesregierung zur Forderung an private Anbieter von Internetseiten ein, keine IP-Adressen ihrer Besucher zu speichern, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung hierzu?"

Eine Antwort auf diese zweite Anfrage erfolgte am 07.11.2007 . Die Bundesregierung führte darin aus, dass sich die zitierte "Berliner" Gerichtsentscheidung lediglich auf die anlassunabhängige Speicherung von Nutzungsdaten nach dem Telemediengesetz (TMG) beziehe und auf die anlassbezogene IP-Adressen-Protokollierung des Bundeskriminalamts nicht übertragbar sei. Eine Protokollierung von IP-Adressen erfolge bei dem Bundeskriminalamt seit Juli 2001 anlassbezogen im Rahmen einzelner Ermittlungsverfahren. Eine über die Dauer des jeweiligen Ermittlungsverfahrens hinausgehende Speicherung finde im BKA nicht statt.

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