Behörden im Netz

Speicherung von IP-Adressen

30.04.2008

Dynamische IP-Adressen stellen nach der Begründung des AG Berlin in Verbindung mit den weiteren von dem BMJ gespeicherten Daten personenbezogene Daten im Sinne von § 15 TMG dar, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt. EU-rechtlich sei bestimmt, dass bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden müssen, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden können, um die betreffende Person zu bestimmen. Das Amtsgericht kommt zu dem Schluss, dass es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich ist, Internetnutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren.

Seitens des BMJ bestand nach Darstellung des Gerichts keine Rechtfertigung, diese Daten zu speichern. Nach § 15 Abs. 1 und 4 TMG sei eine Speicherung zur Ermöglichung der Inanspruchnahme und zu Zwecken der Abrechnung zulässig. Gemäß § 15 Abs. 8 TMG sei weiter eine Speicherung erlaubt, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass entgeltliche Leistungen nicht oder nicht vollständig vergütet werden sollen. Keine dieser Voraussetzungen sei allerdings gegeben. Eine Rechtfertigung der Datenspeicherung ergebe sich für das BMJ auch nicht aus § 9 BDSG.

Der Kläger hatte mit dem Verfahren ein Unterlassen des BMJ gefordert. Die dafür erforderliche Wiederholungsgefahr lag nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin vor, obwohl das BMJ seine Speicherungspraxis zwischenzeitlich geändert hatte. Durch die vorangegangene, nach Auffassung des Gerichts rechtswidrige Speicherungspraxis, wurde eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr begründet, an deren Widerlegung hohe Anforderungen zu stellen seien. Allein der Hinweis des BMJ, dass die Daten künftig nicht mehr gespeichert würden, da Angriffe auf die Internetseite durch andere Sicherungsmaßnahmen abgewendet werden könnten, wird zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht als ausreichend erachtet. Insoweit hätte es einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des BMJ bedurft.

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