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Aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts

21.04.2009
Friedrich Schönitz stellt die neueste höchstrichterliche Rechtsprechung zum Arbeitsrecht vor.

Inbezugnahme von Tarifverträgen gilt auch für spätere Sanierungstarifverträge

(LAG Hamm 22.04.2008, Az.: 9 Sa 2230/07) Vorliegend wurde im Arbeitsvertrag eine Inbezugnahme des Manteltarifvertrages der Branche in seiner jeweiligen Fassung vereinbart. Hernach wurde im Unternehmen der Parteien ein gesonderter Firmen-Sanierungstarifvertrag abgeschlossen, der vom Manteltarifvertrag abwich. Nach Ansicht des LAG Hamm ist die arbeitsvertragliche Inbezugnahme des jeweiligen Manteltarifvertrages dahingehend auszulegen, dass auch ein späterer Firmen-Sanierungstarifvertrag arbeitsvertraglich einbezogen ist. Soweit dieser Firmen-Sanierungstarifvertrag vom Manteltarif abweicht, verdränge dieser hinsichtlich seiner Regelungsgegenstände nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz als speziellerer Tarifvertrag den Manteltarifvertrag und gehe insoweit vor.

Anmerkung Friedrich Schönitz: Die Auslegung des Arbeitsvertrages und der Verweisungsklauseln scheint sehr weitgehend. Man wollte gegebenenfalls gerade nur den Manteltarifvertrag und nicht alle anderen Tarifverträge oder einen Firmen-Sanierungsvertrag vereinbaren. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil in der Revision Bestand hat.

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