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Aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts

21.04.2009

Probezeitbefristung bei befristetem Arbeitsverhältnis kann überraschende Klausel sein

(BAG 16.04.2008, Az.: 7 AZR 132/07) Auch im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist eine Probezeitbefristung sachgerecht und üblich. Vorliegend war im Arbeitsvertrag die Befristung an sich drucktechnisch hervorgehoben, die weitere Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der 6-monatigen Probezeit (Probezeitbefristung) jedoch nicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Probezeitbefristung hier als überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB gewertet, so dass die Klausel unwirksam war. Der Arbeitnehmer habe ein rechtlich geschütztes Vertrauen darauf, dass an anderer, nicht hervorgehobener Stelle des Vertrages keine weiteren Vertragsklauseln ähnlichen Regelungsinhaltes existieren.

Anmerkung Friedrich Schönitz: Das Urteil zeigt, dass die unbedachte Formulierung von Arbeitsverträgen nicht unerhebliche Risiken bergen. Gleichwohl erscheint das Urteil etwas überzogen.

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