Sonderfall bei Langzeitkranken

Ansammeln von Urlaubsansprüchen

11.01.2012

Bisher in Deutschland keine entsprechende gesetzliche Regelung

Das LAG Hamm, an das nun das Verfahren zurückgeht, könnte allerdings noch die Auffassung vertreten, dass durch Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 eine entsprechende Regelung bereits besteht. Das stünde aber im Widerspruch zu einer Entscheidung des LAG Düsseldorf aus diesem Jahr (5 Sa 146/11), noch nicht rechtkräftig, die Revision ist eingelegt, die ausdrücklich erklärt haben:

Urlaubsabgeltungsansprüche von dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern können auch für Zeiten geltend gemacht werden, die länger als 18 Monate zurückliegen. Art. 9 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 132 findet keine Anwendung

Es muss also einen Tarifvertrag oder eine vertragliche Regelung geben, die die Begrenzung erlaubt:

Im Fall des LAG Hamm liegt ein solcher vor. Eine entsprechende Regelung muss zumindest den folgenden Inhalt haben, betont Fachanwältin Birnbaum:

Der Anspruch auf die tatsächliche Gewährung von nicht wegen Krankheit des Arbeitnehmers genommenem Jahresurlaub oder seine Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach dem Bezugszeitraum (Kalenderjahr).

Eine solche Regelung wäre zulässig, würde dem EU-Recht nicht widersprechen und sollte sowohl in die Arbeitsverträge als auch in die Tarifverträge aufgenommen werden

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