Sonderfall bei Langzeitkranken

Ansammeln von Urlaubsansprüchen

11.01.2012

Für Rückstellungen ein Hoffungsschimmer

Das LAG Düsseldorf hat außerdem erklärt: "Für Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer bei gleichzeitiger Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I bezieht, entstehen keine gesetzlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche."

Dies ist noch nicht rechtkräftig, würde aber bei Langzeitkranken, die ausgesteuert sind und ALG I beziehen, die Rückstellungsnotwendigkeit erheblich reduzieren. Da das Urteil aber noch nicht rechtskräftig ist und es hiergegen erhebliche Einwände gibt, ist nicht sicher, ob der EUGH dies mitmachen würde.

Da weder in den meisten anzuwendenden Tarifvertrag noch in den Arbeitsverträgen Regelungen i.S. des EUGH-Urteils enthalten sind und da Arbeitgeber auch nicht wissen, ob der ausgesteuerte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhält und wie das BAG/EUGH die LAG Düsseldorf-Entscheidung bewerten wird, bleibt es dabei, betont Birnbaum: Urlaub ist derzeit noch komplett für alle Krankenjahre eines Langzeitkranken zurückzustellen.
Birnbaum empfiehlt, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei sie u. a. dazu auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Monika Birnbaum MM, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Wirtschaftsmediatorin, c/o FPS Fritze Wicke Seelig, Kurfürstendamm 220, 10719 Berlin, Tel.: 030 88 5927-39, E-Mail: illmer@fps-law.de, Internet: www.fps-law.de

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