Grobe Beleidigung, aber Interessenabwägung

Arbeitnehmer verärgert – "Bedingungen wie im KZ"

02.07.2009

Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung beantragt

Der Arbeitgeber beantragte aufgrund dieses Vorfalls die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Betriebsratsmitglieds, weil er meinte, der Mitarbeiter habe eine grobe Beleidigung ausgesprochen. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit der Begründung, der Mitarbeiter habe nur an den Meistern vorbeigehend vor sich hinmurmelnd den Begriff "KZ" verwandt. Dabei habe es sich um eine spontane Unmutsäußerung, die ein Synonym für unangenehme und unwürdige Zustände sei, gehandelt. Zu berücksichtigen sei, dass der Mitarbeiter in einer körperlichen Stresssituation gewesen sei und starke Schmerzen gehabt habe, was Folge der immensen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Maschine gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Mitarbeiters zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Arbeitgebers blieb nun ebenfalls ohne Erfolg, betont Klarmann.

Zwar stand nach Durchführung einer Beweisaufnahme fest, dass der Mitarbeiter sinngemäß zu den Betriebsmeistern sagt habe, die Zustände im Betrieb seien schlimmer als in einem Konzentrationslager. Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts stelle eine derartige Äußerungen in der Tat eine schwerwiegende Verletzung der Ehre der für den Betrieb und den konkreten Arbeitsplatz Verantwortlichen dar.

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