Auszubildende unter besonderem Schutz

Azubis – was ist, wenn die Pleite droht?

18.02.2010

Das Ausbildungsverhältnis in der Insolvenz

Unmittelbare Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag haben weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Lediglich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsbetriebes, das bedeutet auch, dass Ansprüche gegen ihn zu richten sind.

Im Übrigen hat der Betrieb seine Pflichten, wie z.B. die Ausbildung durch geeignete Ausbilder oder die Zahlung der Ausbildungsvergütung, weiterhin zu erfüllen. Die Vergütung kann allerdings durch Änderung des Ausbildungsvertrages verkürzt werden. Diese Änderung muss dann jedoch gegenüber der zuständigen Stelle angezeigt werden und die Vergütung muss höher sein als die des Vorjahres. Eine Vereinbarung zum Verzicht auf die Ausbildungsvergütung sollte vom Auszubildenden nicht geschlossen werden.

Sollte der ausbildende Betrieb die Vergütung nicht mehr zahlen können, kann der Auszubildende Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen. Für den Auszubildenden ändert sich durch die Insolvenz zunächst nichts. Er muss die Berufsschule besuchen und weiter zum Betrieb gehen. Er kann erst freigestellt werden, wenn der Betrieb stillgelegt ist.

Eine fristlose Kündigung nach Ende der Probezeit kann nicht auf eine drohende Insolvenz, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebes oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung des Insolvenzverwalters gestützt werden. Hingegen kann sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eine Betriebsstilllegung - nicht ein Betriebsübergang - gestützt werden.

Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann bei einer Betriebsstillegung aufgrund des Fehlens von Ausbildungsmöglichkeiten gekündigt werden, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich jederzeit möglich, beinhaltet aber laut den Arag-Experten das Risiko einer Sperrzeit bei einem etwaigen Arbeitslosengeldbezug. I

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