Umweg über die Tankstelle

Bei Rot über die Ampel – Verstoß oder nicht?



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Wer eine rote Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich – hier ein Tankstellengelände – umfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß.
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Der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, verweist auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm zu seinem Beschluss vom 02.07.2013, Az. 1 RBs 98/13. Danach begeht jemand, der eine rote Ampel über einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich - hier ein Tankstellengelände - umfährt, keinen Rotlichtverstoß.

Einem 52-jährigen Zahnarzt aus Dortmund wurde ein am 20.09.2012 in Dortmund begangener Rotlichtverstoß zur Last gelegt. Der Betroffene wollte vom Brackeler Hellweg nach links in die Oesterstraße abbiegen. Da die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung für ihn Rotlicht zeigte, bog er vor der Kreuzung nach links auf das Gelände einer im Eckbereich der beiden Straßen liegenden Tankstelle ab, überquerte das Tankstellengelände und verließ dies an der Ausfahrt zur Oesterstraße, in die er nach links einbog.

Freispruch für den Autofahrer

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den Betroffenen freigesprochen, so Schmidt-Strunk.

Das Umfahren einer Lichtzeichenanlage könne zwar einen Rotlichtverstoß darstellen. Das Rotlicht verbiete aber nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren, etwa auf einen Parkplatz oder ein Tankstellengelände einzufahren. Von diesem Bereich dürfe man dann auch auf den hinter der Lichtzeichenanlage gelegenen Verkehrsraum einfahren. Auch wenn dieser noch durch die Anlage geschützt sei, liege kein Rotlichtverstoß des Betroffenen vor, weil das Rotlicht nur für den Verkehrsteilnehmer gelte, der es - in seiner Fahrtrichtung gesehen - vor sich habe.

Anmerkung:

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat den von ihm zu beurteilenden Fall von den Fällen abgegrenzt, in denen das Umfahren einer Lichtzeichenanlage als Rotlichtverstoß zu ahnden ist, und hierzu ausgeführt:

Auch Bereich hinter Lichtzeichenanlage geschützt

Das Rotlicht einer Ampelanlage ordne ein Halten vor der Kreuzung oder Einmündung an. Es schütze den Quer- oder Einmündungsverkehr, der sich aufgrund des für ihn angezeigten Grünlichts darauf verlassen können müsse, dass aus der gesperrten Fahrtrichtung keine Fahrzeuge in den Kreuzungs- oder Einmündungsbereich hineinfahren. Zu dem durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich gehöre deswegen der gesamte Kreuzungs- und Einmündungsbereich, außer der Fahrbahn auch parallel verlaufende Randstreifen, Parkstreifen, Radwege oder Fußwege. Geschützt sei dieser Bereich nicht nur vor, sondern auch ca. 10-15 m hinter der Lichtzeichenanlage. Deswegen begehe einen Rotlichtverstoß, wer vor einer roten Ampel die Fahrbahn verlasse und die Lichtzeichenanlage dann über einen Gehweg, Randstreifen, Parkstreifen, Radweg oder Busspur umfahre; ebenso derjenige, der auf einer durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in den Kreuzungsbereich einfahre und dann nach der Haltlinie auf einen durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen wechsele.

Schmidt-Strunk empfiehlt, dies beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist.


Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: 06431 22551, E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet: www.schmidt-strunk.de

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