Nur nicht provozieren lassen

Beleidigende Gesten im Straßenverkehr

04.11.2008

Allerdings erfolglos, denn das OLG Zweibrücken verwies auf die einschlägige Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes (1 VAs 4/01). Danach sind im Verkehrszentralregister rechtskräftige Entscheidungen von Strafgerichten zu speichern, wenn diese wegen einer rechtswidrigen Tat eine Strafe verhängen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen wurde. Das Gericht erkannte hier durchaus eine "innere Beziehung" zwischen Autofahren und der Straftat der Beleidigung. Denn die Beteiligten hätten über ihr Fahrverhalten gestritten, und der Lkw-Fahrer habe der Frau aus diesem Grund den Vogel gezeigt und sie damit beleidigt.

Beleidigung ist ein sogenanntes Antragsdelikt (§ 194 StGB), das nur verfolgt wird, wenn fristgemäß Strafantrag gestellt wird (durch eine Strafanzeige bei der Polizei). Allerdings steht gerade bei Beleidigungen oft Aussage gegen Aussage, sodass das Verfahren vom Gericht häufig eingestellt wird. Wer sich also in seiner Ehre verletzt fühlt und seinen Kontrahenten anzeigt, sollte vorher gut abwägen, ob sich der Aufwand lohnt. Denn der Gang vor Gericht kostet immer Zeit und Nerven, und wie die Sache ausgeht, ist ungewiss.

Quelle: www.arag.de

Zur Startseite