BSA stoppt Raubkopien von deutschen und internationalen Online-Händlern

13.03.2007

"Gerade bei besonders günstigen Angeboten sollten Kunden die erhaltene Ware überprüfen und bei Zweifeln an der Echtheit an den Hersteller senden", erklärt Georg Herrnleben, Director Zentral- und Osteuropa der BSA. "Obwohl dies von der Rechtsprechung seit Jahren untersagt wird, gibt es immer noch Händler, die Originalprodukte auseinander nehmen und die Datenträger, Handbücher, Lizenzverträge, Echtheitszertifikate, manchmal sogar die bloßen Umverpackungen einzeln als Lizenz verkaufen. Häufig werden fehlenden Bestandteile durch Fälschungen ersetzt. So werden aus einem Original bis zu fünf manipulierte Produkte."

Masche Nummer 3: Vollversions-Bundles
Zwei weitere Händler hatten illegale Produkte zusammen mit echten Upgrade-Versionen als so genannte "Vollversions-Bundles" verkauft. Bei diesen "Bundles" werden ältere Vorversionen eines aktuellen Computerprogramms, welche zum Bezug eines Upgrades berechtigen, zusammen mit entsprechenden Upgrade-Versionen im Paket verkauft. Im vorliegenden Fall lieferten die betrügerischen Online-Händler ihren Kunden allerdings keine originalen Vorversionen, sondern lediglich raubkopierte Datenträger. Diese Variante wurde beispielsweise bei gefälschten Kopien des Programms "Adobe Photoshop 6.0 OEM" zusammen mit authentischen "Adobe Creative Suite CS2" Upgrades eingesetzt, die für einen Bruchteil des Werts einer echten Originalversion verkauft wurden.

Masche Nummer 4: Nur ein Stück Papier
Einer dieser beiden Händler war bei Testkäufen einer besonders arbeitssparenden Strategie überführt worden, um illegale Produkte zu verbreiten. Er hatte ein weiteres "Vollversions-Bundle" angeboten, dann den echten Upgrades aber gar keinen Datenträger mit der Vorversion beigefügt, sondern lediglich eine gefälschte Registrierkarte mit der Seriennummer einer Vorversion. Mittels dieser wurde den Kunden die Installation des Upgrades ohne Vollversion zwar technisch ermöglicht. Der Erwerb einer bloßen Registrierkarte berechtigt aber nicht zur Nutzung eines Computerprogramms, insbesondere dann nicht, wenn das Programm selbst und alle anderen Bestandteile nicht mitgeliefert werden. Sie stellt damit auch keine upgradefähige Vorgängerlizenz dar.

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