Neue Chance für Gläubiger

Das europäische Mahnverfahren

09.04.2008
Bald gibt es die Möglichkeit, für grenzüberschreitende Forderungen in allen EU-Mitgliedsstaaten Vollstreckungstitel zu erlangen. Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Hoffmann erklärt das neue Gesetz.

Am 12.12.2008 tritt die EG-Verordnung 1896/2006 zum europäischen Mahnverfahren in Kraft. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, für unbestrittene grenzüberschreitende Forderungen einen in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks anerkannten Vollstreckungstitel zu erlangen.

Das zuständige Gericht im europäischen Mahnverfahren bestimmt sich nach den Regelungen der EG-Verordnung 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

Es wird durch Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls vor dem zuständigen Gericht eingeleitet. Der Antrag wird auf einem so genannten Formblatt A zu stellen sein, auf dem Name und Anschrift der Parteien, die geltend gemachte Forderung (gegebenenfalls mit Zinsen, Zinslaufzeit und Kosten), der Streitgegenstand, Beweismittel und Zuständigkeitsgründe anzugeben sind.

Der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls kann sowohl in Papierform als auch papierlos mit elektronischer Signatur gestellt werden.

Das Gericht soll sobald wie möglich, das heißt in der Regel binnen 30 Tagen über den Antrag entscheiden. Ist der Antrag vollständig und begründet, wird dem Antragsgegner vom Gericht beschieden, dass er entweder den geforderten Betrag zahlen oder bei dem Gericht, welches den Zahlungsbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen kann.

Hält das Gericht Ergänzungen oder Berichtigungen für notwendig, erhält der Antragsteller eine angemessene Frist um die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Wenn ein Antrag nur teilweise begründet ist, macht das Gericht dem Antragsteller einen Vorschlag zu einer inhaltlichen Änderung des Antrags. Wird der Vorschlag vom Antragsteller abgelehnt, wird der Antrag vom Gericht zurückgewiesen. Es bleibt dem Antragsteller jedoch vorbehalten, seine Forderung nach Maßgabe nationalen Rechts zu verfolgen.

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