Das Wettbewerbsrechts nach der Reform

05.08.2004
Anfang Juli ist das überarbeitete Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten. Welche Änderungen es gegeben hat und worauf Unternehmer in Zukunft achten müssen, erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird novelliert. Anlass der Überarbeitung des UWG sind Liberalisierungstendenzen, die sich bereits im Wegfall des Rabattgesetzes oder der Zugabenverordnung verdeutlichten. Zudem geht es um eine Harmonisierung des europäischen Wettbewerbsrechtes und um die Umsetzung von EU-Richtlinien. Das neue UWG ist am 8. Juli 2004 in Kraft getreten.

Was ändert sich?

Das "alte" UWG lebte von den beiden großen Generalklauseln der §§ 1, 3 UWG. Daraus entwickelte sich eine umfangreiche Rechtsprechung zu den einzelnen Fallgruppen des unlauteren Wettbewerbs und dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. Diese von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen werden nun im UWG einzeln aufgeführt. § 4 des neuen UWG sieht nun elf Beispielgruppen des unlauteren Wettbewerbs vor. Die Auflistung ist, wie sich aus der Einleitung des § 4 UWG durch das Wort "insbesondere" ergibt, nicht abschließend.

§ 4: Beispiele unlauteren Wettbewerbs

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer

1. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen;

2. Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen;

3. den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;

4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;

5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;

6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

10. Mitbewerber gezielt behindert;

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