Das Wettbewerbsrechts nach der Reform

05.08.2004

Die Zulässigkeit von Werbung richtet sich nach dem Opt-in-Prinzip. Der Empfänger einer Werbung muss deren Erhalt vorher zugestimmt haben. Das Gegenstück ist das Opt-out-Prinzip. Hier muss der Empfänger von Werbung ausdrücklich widersprechen. Für Spam gilt insbesondere § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Falsche Adressen oder eine verschleierte Identität ist demzufolge unzulässig. Es muss zumindest ein Absender vorhanden sein, wo der Empfänger die Werbung abbestellen kann. Ein Ende des Spam-Problems wird die UWG-Novelle nach unserer Auffassung nicht darstellen, da dieses Problem von seiner Herkunft her weder auf Deutschland noch auf Europa beschränkt ist.

Besonders interessant, auch für den Bereich E-Commerce und Internet, ist die Frage der Verwendung von Kundendaten gem. § 7 Abs. 3 UWG. Diese Norm entspricht der EU-Datenschutzrichtlinie. Kundendaten, die beim Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten werden, dürfen zur Direktwerbung genutzt werden. Die Nutzung ist aber an Voraussetzungen geknüpft, die nicht ganz ohne sind:

a) Die Daten dürfen nur für eigene Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Eine Weitergabe der Adresse an Dritte zu Werbezwecken ist daher nicht erlaubt.

b) Die beworbene Ware oder Dienstleistung muss ähnlich sein. Wer bei einem Versandhaus Kleidung gekauft hat, darf nicht mit der Werbung für Versicherungsleistungen belästigt werden.

c) Der Kunde darf der Nutzung nicht widersprochen haben. Und der nach unserer Auffassung wichtigste Punkt:

d) Der Kunde muss bei Erhebung seiner Daten darauf hingewiesen worden sein, das er eine entsprechende Datennutzung jederzeit untersagen kann. Wichtig sind die Worte "bei Erhebung". Der Hinweis an den Kunden muss somit zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Kunde die Daten erstmalig eingibt. Die Verwendung von "Altdaten" ist somit problematisch, da diese in der Regel ohne den entsprechenden Hinweis gespeichert wurden. Ordnungsgemäße Datenschutzbelehrungen nach dem TDDSG (Teledienstdatenschutzgesetz) können sich hier unter Umständen bezahlt machen, da hier die Möglichkeit eingeräumt werden muss, der Speicherung seiner Daten für die Zukunft zu widersprechen. Ob diese Belehrung einem Hinweis auf das Rechts des Kunden zur Untersagung der Datennutzung gleichsteht, wird die Rechtsprechung klären müssen. Dieser Hinweis ist übrigens bei jeder Nutzung zu geben und nicht nur bei der erstmaligen Datenerhebung. Wichtig erscheint auch, dass der Hinweis deutlich zu erteilen ist. Diese Vorgabe sollte man ernst nehmen. Das Erschleichen einer Zustimmung zur Datennutzung über eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfte weder wirksam sein noch den Vorgaben des UWG entsprechen.

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