Das Wettbewerbsrechts nach der Reform

05.08.2004

Was fehlt?

Folgende Tatbestände fallen im neuen UWG weg:

- Insolvenzwarenverkauf

- Hersteller- und Großhändlerwerbung

- Kaufscheinhandel

- Sonderveranstaltungsverbot

Hierunter fallen Saisonschlussverkäufe (Sommer- und Winterschlussverkauf), Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe. Auch weiterhin ist bei Jubiläumsverkäufen zu beachten, dass die genannten Jubiläen zutreffend und wahr sind.

Auch wenn der Verbraucher in § 2 Abs. 2 UWG erstmalig im UWG aufgeführt wird, hat er durch das UWG keine eigenen Ansprüche. Diese stehen - wie vorher auch - Mitbewerbern, Verbänden, Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz sowie den Kammern zu. Die Anspruchsdurchsetzung richtet sich nach § 12 UWG und beschreibt das übliche Procedere. Die Abmahnung ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG. Die bisher unstreitige Verpflichtung des Kos-tenersatzes für berechtigte Abmahnung richtet sich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bemerkenswert ist, dass § 14 Abs. 2 UWG nunmehr eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte vorsieht.

Steckbrief des Autors:

Johannes Richard

Johannes Richard arbeitet in Rostock als Rechtsanwalt mit den Tätigkeitsschwerpunkten Online-Recht und Wettbewerbsrecht in der Kanzlei Lang-hoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen

Kontakt: rostock@ra-lsk.de

www.internetrecht-rostock.de

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