Wichtig für Ausbildungsbetriebe

Der Ausbildungsvertrag

12.10.2011
Was muss in einem Vertrag drinstehen und was ist nicht erlaubt? Ein kurzer Überblick.
Einen Anspruch auf Urlaub haben auch Auszubildende.
Einen Anspruch auf Urlaub haben auch Auszubildende.

Hat sich ein Betrieb entschlossen, einen Auszubildenden einzustellen, muss er mit diesem einen schriftlichen Ausbildungsvertrag abschließen. Was in diesem Vertrag enthalten sein muss, und was nicht erlaubt ist, haben die Spezialisten vom Anwalt-Suchservice (www.anwalt-suchservice.de) für Sie zusammengestellt.

Folgende Punkte sollte ein Ausbildungsvertrag enthalten:

Beginn und Dauer der Ausbildung: Zunächst muss festgehalten werden, wann das Ausbildungsverhältnis beginnt und wann es endet. Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses ist in der Ausbildungsordnung geregelt. In der Regel beginnt das Ausbildungsjahr am 01.09. und endet nach der entsprechenden Ausbildungszeit am 31.08.

Ausbildungsort und Arbeitszeiten: Der Ausbildungsvertrag muss den Ausbildungsort fixieren. Dies kann für eventuelle Fahrtkostenerstattungen von Bedeutung sein. Die täglichen Arbeitszeiten sind ebenfalls festzulegen. Meist sind diese bereits in Tarifverträgen geregelt.

Probezeit: Die Probezeit muss ebenfalls im Ausbildungsvertrag geregelt sein. Sie dauert in der Regel zwischen einem und vier Monaten.

Vergütung : Ein wichtiger Bestandteil des schriftlichen Ausbildungsvertrages ist die Regelung der Vergütung. Hier muss die Höhe der Vergütung für jedes Ausbildungsjahr wie auch den Termin der Fälligkeit der Zahlung bestimmt werden. Meistens ist die Ausbildungsvergütung auch bereits in Tarifverträgen der Gewerkschaften geregelt und muss nicht vom Auszubildenden verhandelt werden.

Urlaub: Selbstverständliche haben auch Auszubildende einen Anspruch auf Urlaub. Der Urlaubsanspruch ist ebenfalls oft tarifvertraglich und auch arbeitsrechtlich geregelt, er sollte dennoch im Ausbildungsvertrag konkret aufgenommen sein.

Kündigung : Der Ausbildungsvertrag muss auch erkennen lassen, wann und wie er gekündigt werden kann. Kündigungen während der Probezeit können in der Regel ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Kündigungsgründen erfolgen. Nach der Probezeit sind die Voraussetzungen einer Kündigung im Berufsbildungsgesetz geregelt.

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