Streitfällen vorbeugen

Der Softwarevertriebsvertrag aus Sicht des Fachhandels

15.10.2008
Vertriebsverträge gehören für Systemhäuser und Fachhändler zur Existenzgrundlage. Worauf Sie bei der Gestaltung solcher Vereinbarungen achten sollten, beschreiben Thomas Feil und Alexander Fiedler.

Vertriebsverträge sollen die Praxis der Zusammenarbeit zwischen dem Hersteller und dem Händler vorab sorgfältig beschreiben und für mögliche Auseinandersetzungen Lösungswege und Eskalationsstufen aufzeigen. Ein sorgfältig formulierter Vertriebsvertrag bietet dem Fachhändler nicht nur bei Unstimmigkeiten und in Streitfällen entscheidende Vorteile und Sicherheit, auch die alltägliche Geschäftsbeziehung wird strukturiert und vereinfacht.

Softwarevertriebsverträge als AGB - die Praxis

Selten werden Vertriebsverträge bezüglich jeder einzelnen Klausel individuell ausgehandelt und anschließend schriftlich fixiert. In der Regel kommen vorformulierte Verträge zum Einsatz. Wenn Vertriebsverträge in Form eines Formularvertrages abgeschlossen werden, der vom Hersteller mehrfach verwendet wird, sind die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im BGB anzuwenden. Dann unterliegen die Vertriebsverträge unter anderem einer gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, die zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen führen kann, wenn diese den Vertragspartner des Verwenders der vorformulierten Klauseln unangemessen benachteiligen.

Beispielsweise kann eine Klausel zur gestaffelten Leistungsvergütung unwirksam sein, wenn diese einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung von Rabatten bei Unterschreiten der vorgesehenen Absatzzahlen vorsieht und diese Rechtsfolge ohne Rücksicht auf ein Verschulden, eine Abmahnung, den Zeitraum der Absatzunterschreitung oder dessen Größenordnung eintreten soll.

Dies hat beispielsweise der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung deutlich gemacht (NJW 1994,1060). Schadensersatzpauschalen oder Vertragsstrafen dürfen in Vertriebs-Formularverträgen nicht außer Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes und seinen Folgen für den Vertragspartner stehen. Unwirksam ist auch ein sofortiges Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Vertriebsvertrags bei Nichterfüllung der vorgegebenen Abnahmezahlen.

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