Anwendbarkeit prüfen

Deutsches Arbeitsrecht auch im Ausland

13.03.2008

In den Arbeitsverträgen haben sich die Parteien zwar für die Anwendbarkeit US-amerikanischen Rechts entschieden, das einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht vorsieht. Gem. Artikel 30 Abs. I EGBGB darf eine solche Rechtswahl aber nicht dazu führen, dass den Arbeitnehmern der Schutz durch zwingende Bestimmungen des nationalen Rechts entzogen wird, das ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre. Ob nationales Recht anwendbar ist, beurteilt sich gemäß Artikel 30 Abs. II 2. Halbsatz EGBGB danach, ob das Arbeitsverhältnis engere Verbindung zum deutschen oder zum ausländischen Staat aufweist. Nach diesen Grundsätzen muss das LAG prüfen, ob und gegebenenfalls welche für die Arbeitsverhältnisse der Kläger maßgebenden Entscheidungen selbständig in der "Base" in Frankfurt getroffen werden, weil sich hieraus eine engere Verbindung zu Deutschland und damit zu deutschem Recht ergeben kann. Es muss außerdem klären, ob überhaupt die internationale Zuständigkeit Deutscher Gerichte gegeben ist.

Der Autor ist Mitglied und Landesregionalleiter Hamburg der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. Kontakt und weitere Informationen: Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht, RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, Tel.: 530 28-204, 20148 Hamburg, Fax: 530 28-240, e-mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, www.rwwd.de (mf)

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