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Die Angaben von Preisen im Onlineshop – FAQ



Jens Ferner ist Rechtsanwalt in Alsdorf. www.ferner.eu

FAQ zu Preisverzeichnis und Versandkosten

Frage 8: Genügt die Angabe des Nettopreises verbunden mit dem Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzukommt?

Nein. Wie auch schon der BGH feststellte, muss der Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Preis der Ware deutlich erkennen zu können. Dies ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn er den jeweiligen Bruttopreis erst durch einen zusätzlichen Rechenschritt ermitteln müsste (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 762).

Frage 9: Ist eine Werbung unter Angabe der Einzelpreise, jedoch ohne Endpreisangabe zulässig?

Antwort: Nein.

Einkaufen vom Computer aus: Verbraucher können heutzutage sehr leicht etliche Shops von Online-Händlern vergleichen. Ein Vielfaches mehr als im stationären Handel.
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Foto: Kaarsten / Fotolia

Frage 10: Unterfallen auch unverbindliche Preisangaben des Herstellers dem § 1 I 1 PAngV (also etwa der Zwang, die MwSt. gesondert auszuweisen)?

Nein, erst wenn der Händler den vom Hersteller empfohlenen unverbindlichen Preis als seinen eigenen Preis darstellt, verstößt er ohne Endpreisangabe gegen die PAngV. Durch die bloße Bezugnahme auf den empfohlenen Hersteller preis macht sich der Händler diesen Preis in der Regel jedoch noch nicht zu eigen.

Frage 11: Wann muss ein Preisverzeichnis ausgehängt werden?

Im § 5 PAngV ist die grundsätzliche Pflicht normiert, am Leistungsort ein Preisverzeichnis auszuhängen. Ausdrücklich normiert ist im § 7 PAngV diese Pflicht für Gaststätten, die u. a. angehalten sind, zwingend sämtliche Kosten (also auch z. B. Bewirtungskosten) mit anzugeben. Allerdings kann darüber gestritten werden, wann eine "Gaststätte" überhaupt vorliegt - mit dem Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 312 O 312/10) ist ein "Fast Food Imbiss" z. B. keine Gaststätte im Sinne der Preisangabenverordnung.

Einige Ausnahmen sind bei § 9 VIII PAngV zu finden. Die vor allem praxisrelevanten Ausnahmen zur Angabe des Grundpreises liegen demnach auch bei künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen vor, sowie wenn üblicherweise ein schriftlicher Kostenvoranschlag geleistet wird. Eine solche künstlerische Leistung liegt mit dem Landgericht Hamburg (327 O 702/09) z. B. auch bei einem Tätowierer vor, der somit keinen solchen Aushang vornehmen muss.

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Frage 12: Reicht es aus, dem Verbraucher die Versandkosten erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitzuteilen?

Der BGH stellte in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 16.7.2009; Az. I ZR 50/07) klar, dass die erstmalige Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer im virtuellen Warenkorb, also bereits nach Einleitung des Bestellvorgangs, zu spät ist und den Vorgaben der Preisangabenverordnung aus § 1 II Nr. 2, VI PAngV nicht genügt.

Nach der Auffassung des BGH reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher im Internet erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass zusätzlich zum Kaufpreis noch Versandkosten anfallen und die Umsatzsteuer im Kaufpreis bereits inkludiert ist.

Insoweit bestätigte der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 4.10.2007; Az. I ZR 143/04) und bekräftigte seine Auffassung, dass der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs über die Existenz und Höhe von Versandkosten und die enthaltene Umsatzsteuer aufgeklärt werden muss.

Frage 13: Ist es zulässig, erst am Ende einer Internetseite die Versandkosten anzugeben?

Nein, ohne konkrete Zuordnung zu den Warenangeboten (z. B. durch Sternchen oder Link) wären die Versandkosten nicht "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" (§ 1 VI Satz 2 PAngV). Der Hinweis am Fuß der Seite würde beziehungslos zu den einzelnen Produktangeboten stehen. Auch würde der Nutzer nicht zwingend vor Einleitung des Bestellvorgangs zu den Versandkosten geführt. Damit würde es letztlich vom Zufall abhängen, ob dem Interessenten der von der Beklagten an der Fußzeile der Bildschirmdarstellung angebrachte Hinweis zur Kenntnis gelangt, oder nicht (vgl. hierzu auch Beschluss des OLG Hamburg, vom 20.5.2008, Az. 3 U 225/07).

Frage 14: Welche Fehler werden häufig bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben gemacht?

Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel konkrete Gewichtsangaben nennt.

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