Steuerhinterziehung und die strafbefreiende Selbstanzeige sind zuletzt verstärkt in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt. Die strafbefreiende Selbstanzeige existiert schon seit über 100 Jahren. Man kannte sie schon z.B. im preußischen Einkommensteuergesetz von 1891. Sie dient dem Staat als Instrument, um Einnahmen zu erzielen und einen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze herzustellen. Hinterzogene Steuereinnahmen sollen kassiert und künftige Steuereinnahmen gesichert werden. Der Staat schließt den reuigen Steuersünder aber nur dann versöhnlich in seine Arme, wenn er seine Steuerschulden bezahlt. Wer aber nicht zahlen kann, muss büßen.
Bei Steuerhinterziehung denken viele zuerst an unversteuertes Kapitalvermögen in der Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich oder in anderen typischen Steuerfluchtstaaten, die dem flüchtigen Kapital – sowohl Schwarzgeld als auch versteuertes Kapital – gerne Asyl boten. Vergessen werden dabei andere Arten der Hinterziehung, insbesondere nicht versteuerte Einnahmen, Schenkungen und Erbschaften, Schwarzlöhne, Schmuggel, Erschleichung von Steuervergünstigungen wie z.B. beim sog. Umsatzsteuerkarussell.
Grundsätze zum Strafmaß verschärft
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Dezember 2008 die Grundsätze zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung erheblich verschärft. Seine neue Leitlinie, von der im Einzelfall abgewichen werden darf: Wenn der Nachzahlungsbetrag über 100.000 Euro liegt, muss eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Ab einem Nachzahlungsbetrag von 1 Mio. Euro darf diese nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Steuerverkürzung in großem Ausmaß liegt vor, wenn die verkürzte Steuer pro Jahr und Steuerart bei ungerechtfertigten Steuererstattungen über 50.000 Euro und bei übrigen Sachverhalten über 100.000 Euro liegt. Werden durch eine Tat mehrere Steuern hinterzogen, so sind dabei die Steuerschäden zusammenzurechnen.
Wer eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige abgibt, erlangt nur hinsichtlich der Steuerhinterziehung Straffreiheit. Werden gleichzeitig weitere Straftaten begangen, gibt es dafür keine Strafbefreiung. Beispielhaft seien Betrug, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Untreue und Bestechung genannt. Bei gezahlten Schwarzlöhnen wird man selten eine Selbstanzeige finden, weil die damit verbundene Hinterziehung von Sozialabgaben auch bei einer Selbstanzeige betraft wird. Die Selbstanzeige wirkt jedoch strafmildernd.
Die Abschaffung der Teilselbstanzeige
Jahrzehntelang galt der Grundsatz: Wer hinterzogene Steuern nacherklärt, wird insoweit straffrei. "Insoweit" bedeutet, dass Straffreiheit nur in Bezug auf die nacherklärten Steuern eintrat. Dies hatte auch viele praktische Vorteile im Steuerrecht. Wenn Besteuerungsgrundlagen (z.B. Einnahmen) nacherklärt wurden, musste das Finanzamt nicht prüfen, ob dies Steuerhinterziehung war oder nur ein nicht strafbarer Tatbestand, z.B. ein Versehen oder ein anderer entschuldbarer Sachverhalt. In der Praxis kommt dies sehr oft vor.
Dagegen war folgender Fall vielen Politikern (insbesondere vor Landtags- und Bundestagswahlen) und dem Bundesgerichtshof (im Mai 2010) ein Dorn im Auge: Ein Prominenter hatte nicht deklariertes Kapitalvermögen bei zwei Banken in der Schweiz. Als er erfuhr, dass zu einer dieser Banken die deutsche Finanzverwaltung eine Steuer-CD angekauft hatte, erstattete der Betroffene eine Selbstanzeige nur für diese Bank. Er hoffte, dass die übrigen Kapitalerträge unentdeckt bleiben. Für die Teil-Selbstanzeige erlangte er Straffreiheit, auch wenn er nicht alles vollständig nacherklärt hatte.
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