E-Mail-, Fax- und Telefonwerbung und das neue UWG: was ist noch erlaubt?

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.

Voraussetzungen für erlaubte E-Mail-Werbung

Für die E-Mail-Werbung trifft § 7 Abs. 3 UWG eine Sonderregelung: Ein unzumutbare Belästigung ist nicht anzunehmen, wenn vier Voraussetzungen eingehalten worden sind:

1. Der Unternehmer muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung dessen E-Mail-Adresse erhalten haben. Eine Zulässigkeit von E-Mail-Werbung ist somit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Versender die E-Mail-Adresse von Dritten erhalten hat. Wichtig ist auch, dass tatsächlich ein Vertragsschluss erfolgt sein muss. Hat der Versender schon vorher in irgendeinem Zusammenhang vom E-Mail-Empfänger dessen Adresse erhalten, und kam es jedoch nicht zu einem Vertragsschluss, gilt die Ausnahmeregelung nicht.

2. Der Unternehmer muss die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnlichen Waren oder Dienstleistungen verwenden.

Es muss sich daher zwangsläufig um eigene Produkte handeln. Die Weitergabe der E-Mail-Adresse an Dritte oder die Verwendung der E-Mail-Adresse zur Direktwerbung für Produkte Dritter ist daher ausgeschlossen. Zudem muss eine gewisse Ähnlichkeit zu dem bereits gekauften Produkt bestehen. Die Ähnlichkeit bezieht sich auf den typischen Verwendungszweck oder den Bedarf des Kunden. Insbesondere können hierzu auch funktionell zusammengehörige Produkte, wie etwa Zubehör oder Ergänzungen, gehören. Wer somit etwa einen Computer gekauft hat, könnte Interesse an weiterem Zubehör, wie einer anderen Festplatte, einem DSL-Anschluss oder einem Monitor, haben.

3. Der Kunde darf der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen haben.

4. Der Kunde muss bei erstmaliger Speicherung der E-Mail-Adresse sowie bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.

Die letzte Voraussetzung für die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung hat es in sich: Letztlich muss der Kunde schon bei der erstmaligen Kontaktaufnahme beziehungsweise der erstmaligen Überlassung seiner E-Mail-Adresse darauf hingewiesen worden sein, dass er ihrer Verwendung jederzeit widersprechen kann.

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