eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil II

14.06.2006
Von Keller 

AGB - machen für gewerbliche eBay-Verkäufer Sinn

Nochmals vorweg: Gerade AGB eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher sind kein Mittel zur "totalen Risikoabwälzung". Vielmehr unterliegen gerade sie der besonders strengen Kontrolle des rigiden Verbraucherschutzrechtes - im Grunde "geht" hier nicht viel mehr, als einfach nur noch das Gesetz abzuschreiben. Dennoch bieten AGB die elegante Möglichkeit, gesetzlich vorgeschriebene Hinweispflichten (wie z.B. das Widerrufsrecht) sowie Geschäftsabläufe und Zahlungsmodalitäten einheitlich zu regeln

Beispiele von AGB-Klauseln, die unwirksam sind und von eBay-Käufern ignoriert werden können:

- "Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung per Email durch den Anbieter."
- "Mängelansprüche verjähren in 8 Monaten."
- "Im Falle einer Mängelrüge hat der Käufer in der Originalverpackung an uns zu übermitteln."
- "Die Haftung des Verkäufers aus jedem Rechtsgrund ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Haftung wegen grober Fahrlässigkeit und Verschulden."

Tipp an den Verbraucher: Wenden Sie sich bei besonders "merkwürdigen" oder "unverständlich formulierten" AGB-Klauseln an Ihre Verbraucherzentrale oder nehmen Sie anwaltliche Beratung in Anspruch.

Frage: Kann man als Privatperson beim Verkauf gebrauchter Gegenstände die gesetzliche Gewährleistung ausschließen?

Antwort: Ja, dies ist möglich, muss aber ausdrücklich vereinbart worden sein. Folge ist, dass somit nicht für Fehler gehaftet werden müssen, die der Verkäufer selbst nicht erkannte (also nicht bewusst verschwiegen hatte). Dazu reicht bereits eine Formulierung wie "Ich schließe hiermit jegliche Gewährleistung aus".

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