E-Commerce

eBay-Händler benötigen keine Information über Zustandekommen des Vertrags

14.07.2008
Aktuelles Urteil vom LG Frankenthal widerspricht Beschluss des LG Leipzig.

Nach einem neuen Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal (Az. 2 HK.O 175/07) müssen eBay-Händler in ihren Angeboten nun doch nicht über das Zustandekommen des Vertrags und die Speicherung des Vertragstextes informieren. Das Informationsportal legalershop.de der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer empfiehlt Händlern dennoch, entsprechende Hinweise vorerst in ihre eBay-Angebote zu übernehmen.

Das aktuelle Urteil aus Frankenthal, an dessen Prozess die Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer beteiligt war, widerspricht einem Beschluss des LG Leipzig vom 28.12.2007 (Az. 06HK O 4379/07), über den eBay kürzlich per Newsletter berichtete. Hier war eine einstweilige Verfügung gegen einen Händler erwirkt worden, der in seinen Auktionsangeboten nicht über das Zustandekommen des Vertrags informiert hatte. "Die einstweilige Verfügung war im Rahmen einer Abmahnwelle ergangen, die eine Kanzlei aus Leipzig in den letzten Wochen und Monaten gegen eine Vielzahl von Händlern bei eBay losgetreten hatte", erklärt Heukrodt-Bauer.

Diese Händler hätten nicht über das Zustandekommen des Vertrags, die technischen Schritte zum Vertragsschluss, die Speicherung des Vertragstextes oder die Vertragssprache informiert. Darin sahen die Anwälte Verstöße gegen die Informationspflichten beim Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr aus den Paragraphen 312 c, 312 e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Das LG Frankenthal widerspricht diesem Urteil. Grund für die Entscheidung ist die Auffassung der Kammer, dass ein Kaufen und Mitbieten bei eBay nur nach Abschluss einer eBay-Mitgliedschaft möglich ist. Diese setze ausdrücklich ein Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay voraus und in den Paragraphen 10 und 11 der AGB seien die Einzelheiten für das Zustandekommen des Vertrags ausreichend geregelt.

Zur Startseite