eBay: Powerseller und die Beweislast

26.04.2006
Von Keller 
Die Frage, wann man bei eBay als Unternehmer eingestuft wird, erhitzt zur Zeit die Gemüter. Tatsächlich ist es schwer, eine klare Grenze zu ziehen. Rechtsanwalt Max-Lion Keller erklärt die aktuelle Lage.

Insbesondere die Frage, wann man bei eBay als Unternehmer eingestuft wird, erhitzt zur Zeit die Gemüter und wird gerade unter Juristen besonders intensiv diskutiert. Die Grenze hierbei zu ziehen fällt aber auch tatsächlich schwer. So reicht die mögliche Bandbreite der eBay-User vom gelegentlichen Hobbyverkäufer bis hin zum "Hardcore-PowerSeller".

Nicht verwunderlich ist es daher, dass sich mittlerweile auch bereits die ersten Gerichte mit diesem Thema beschäftigen mussten. So ist erst kürzlich die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts ergangen, die sich mit Beweislastverteilungsfragen im Zusammenhang mit den sog. "Powersellern" beschäftigte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2005 - 5 U 1145/05).

I. Problemaufriss:

Die streitentscheidende Frage des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts war, ob dem "Ersteigerer" (als Beklagten) ein Widerrufsrecht im Sinne von §§ 312d, 355 BGB zukommen könne. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der "Versteigerer" (in diesem Falle der Kläger) als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB einzuordnen wäre, da nur dann das Fernabsatzrecht und damit die §§ 312d, 355 BGB (unter www.it-recht-kanzlei.de online abrufbar) zur Anwendung kommen könnten.

In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere zwei Fragen:
- ist man als sog. "Powerseller" bei eBay tatsächlich automatisch als Unternehmer einzuordnen?
- wer hat die Unternehmereigenschaft eines "Powersellers" nachzuweisen?

II. Rechtliche Ausgangslage:

Insbesondere das Problem der Beweisverteilung kann bei dem Streit um die Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers eine enorm wichtige, ja geradezu fallentscheidende Bedeutung zukommen.Zunächst sollte man sich bei Beweisfragen immer folgendes einfache Grundprinzip vor Augen halten:

Grundsätzlich hat jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen.

Dementsprechend hat auch grundsätzlich der Verbraucher, der sich ja auf § 312d BGB (also eine Verbraucherschutzvorschrift) stützt, zu beweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist. Damit wird dem Verbraucher in der Regel auch nichts Unmögliches abverlangt, weil sich bei einem gewöhnlichen Fernabsatzbetrieb schon durch die äußere Geschäftseinrichtung und die Gestaltung der betrieblichen Abläufe unschwer feststellen lässt, dass er § 14 BGB unterfällt.

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