eBay: Powerseller und die Beweislast

26.04.2006
Von Keller 

Nur, bei Verträgen die über Internettplattformen wie eBay zu Stande kommen ist dies anders. Geschäftsanbahnung, Wareneinkauf, Warenlagerung und -vertrieb sowie die sonstige Geschäftsabwicklung können an völlig unterschiedlichen Orten durch völlig unterschiedliche Personen vorgenommen werden. Dem Verbraucher ist es daher praktisch nicht möglich oder wenn überhaupt nur unter einem nicht mehr zu vertretenden Aufwand von Ressourcen (Zeit, Geld etc.) einem Verkäufer, der die weitgehende Anonymität der Internettplattform ebay nutzt, die Unternehmereigenschaft nachzuweisen.

III. Lösung der Vorinstanz (Landgericht Mainz):

- Annahme eines Anscheinsbeweis
Das Landgericht Mainz ist von der Unternehmereigenschaft des Klägers ausgegangen. Dies begründete es mit einem Anscheinsbeweis (auch: Beweis des ersten Anscheins, lateinisch Prima-facie-Beweis).

- Zivilprozessuale Auswirkung eines Anscheinsbeweises
Zivilprozessual wirkt sich ein Anscheinsbeweis wie folgt auf die Beweislastverteilung aus:
Dem Kläger (also in diesem Falle dem "Powerseller") obliegt es, den Anscheinsbeweis zu entkräften bzw. zu erschüttern, indem er Tatsachen vorträgt, die die (bloße) Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes begründen, wodurch die Beweislast gegebenenfalls wieder auf den Beklagten (also in diesem Falle dem Käufer) zurückfällt.
Eine solche "Erschütterung" ist jedoch etwas anderes, als den vollen Gegenbeweis erbringen zu müssen. Daher ist insoweit die Beweislast des "Powersellers" im Rahmen eines Anscheinsbeweis als graduell gemildert zu bezeichnen.

IV. Lösung des Oberlandesgericht Koblenz
a. Umkehr der Beweislast
Das Oberlandesgericht Koblenz hält es dagegen für geboten, zu Gunsten des Beklagten (also des Käufers) eine Umkehr der Beweislast anzunehmen. Dies gelte erst recht in den Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Verkäufer nach eigenen Angaben nicht nur eigene, sondern auch fremde Sachen verkaufe, die dann regelmäßig ohne weitere Beteiligung des eBay-Anbieters direkt vom Eigentümer dem Käufer übergeben oder übersandt würden. Der Verkäufer würde in derartigen Fällen vom Auktionshaus lediglich in dessen E-Mail Bestätigung des Vertragsschlusses namhaft gemacht; ansonsten trete er nicht in Erscheinung.

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