Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme

Ein neues IT-Grundrecht?

27.10.2008

Die "Online-Durchsuchung"

Bei der Online-Durchsuchung nehmen staatliche Stellen einen heimlichen Zugriff auf infor-mationstechnische Systeme (zum Beispiel PC) vor. Orientierend an der gesetzlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen ("clientorientierte Aufklärung") beschreibt das Gericht diese Form der nachrichtendienstlichen Aufklärung als eine technische Infiltration, mit der etwa Sicherheitslücken des Zielsystems ausgenutzt werden oder die Installation eines Spähprogramms erfolgt. Mittels der Infiltration sollen die Nutzung des Systems überwacht oder die Speichermedien durchgesehen oder das Zielsystem ferngesteuert werden . Davon zu differenzieren ist das heimliche Beobachten oder Aufklären.

1. Der neue Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Einer der sog. "Leitsätze" der Entscheidung umfasst die aus juristischer Sicht bedeutende Aussage, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Grundrecht auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" umfasst.

Das Bundesverfassungsgericht begründet diese neue Auslegung des allgemeinen Persön-lichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG mit der besonderen Bedeutung der Nutzung der Informationstechnik für das Persönlichkeitsrecht. Die moderne Informations-technik eröffne dem Einzelnen neue Möglichkeiten, begründe jedoch neuartige Gefährdun-gen der Persönlichkeit. Informationstechnische Systeme (insbesondere Personalcomputer) seien allgegenwärtig und ihre Nutzung für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung .

Hinsichtlich der möglichen Gefährdungen führt das Gericht aus, dass vor allem die Vernet-zung von an das Internet angeschlossenen Systemen eine technische Zugriffsmöglichkeit eröffnet, um die auf dem System vorhandenen Daten auszuspähen oder zu manipulieren. Der Einzelne könne diese Zugriffe zum Teil nicht wahrnehmen oder nur begrenzt abwehren. Aus der besonderen Bedeutung der Nutzung informationstechnischer Systeme folge ein besonderes Schutzbedürfnis. Der Einzelne sei darauf angewiesen, dass der Staat die mit Blick auf die ungehinderte Persönlichkeitsentfaltung berechtigten Erwartungen an die Integrität und Vertraulichkeit derartiger Systeme achtet.

Zur Startseite