Datenschutz-Listenprivileg

Ende der Übergangsfrist für die Werbewirtschaft

04.03.2013

"Listenprivileg" und Transparenzgebot

Hat das werbende Unternehmen keine Einwilligung des Betroffenen, ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten künftig zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist.

Diese Listendaten müssen gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BDSG entweder beim Betroffenen, z.B. bei Vertragsschluss oder anlässlich eines sonstigen geschäftlichen Kontaktes erhoben oder einem allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnis entnommen worden sein. Dies gilt nicht für Angaben zur Gruppenzugehörigkeit des Betroffenen.

Weiterhin zulässig ist die Nutzung der Listendaten für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen, sog. B2B-Bereich, und unter seiner beruflichen Anschrift und zu bestimmten Spendenzwecken (§ 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 BDSG)

Die Werbung kann dabei für eigene Angebote oder Angebote Dritter erfolgen. Hier kommt nun u. a. das Transparenzgebot ins Spiel, denn gemäß § 28 Abs. 3 S. 5 BDSG muss bei der Fremdwerbung für den Betroffenen bei der Werbeansprache die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar sein. Dem Betroffenen muss es ohne weitere Recherche möglich sein, die verantwortliche Stelle eindeutig zu identifizieren.

Das Transparenzgebot findet sich auch bei der entsprechenden Datenübermittlung zu Werbezwecken, denn die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, muss aus der Werbung die dann der Dritte (Empfänger der Listendaten) sendet, eindeutig hervorgehen.

Wenngleich der Gesetzgeber den Adresshandel nicht abgeschafft hat, soll das Transparenzgebot diesen einschränken. Der Betroffene soll dadurch in die Lage versetzt werden, besser nachvollziehen zu können, welchen "Weg" seine Daten gegangen sind und ggf. der weiteren Nutzung bei der für ihn leicht zu erkennenden richtigen Stelle zu widersprechen.

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