Datenschutz-Listenprivileg

Ende der Übergangsfrist für die Werbewirtschaft

04.03.2013

Fazit

Die Nutzung von bestimmten, listenmäßig zusammengefassten Daten zu Zwecken der Werbung bleibt weiterhin privilegiert. Die Position der Betroffenen, insbesondere wenn sie Verbraucher sind, wird aber gestärkt. Der Gesetzgeber hat die Regelungen zur Einwilligung zu Gunsten der Betroffenen verschärft und flankiert das Listenprivileg nun mit einem Transparenzgebot, welches den Betroffenen in die Lage versetzt, seine Rechte wirksam geltend machen zu können. Bedauerlich erscheint, dass der ohnehin gesetzessystematisch komplizierte § 28 BDSG noch unübersichtlicher geworden ist. Angesichts der angehobenen Bußgelder ist umso mehr eine präzise datenschutzrechtliche Ausgestaltung werbender Maßnahmen geboten. (oe)
Der Autor Michael Stolze ist Diplom-Jurist Michael Stolze, LL.M. LL.M im Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. www.iitr.de

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