Datenschutz-Listenprivileg

Ende der Übergangsfrist für die Werbewirtschaft

04.03.2013

Möglichkeit der Hinzuspeicherung weiterer Daten

§ 28 Abs. 3 S. 3 BDSG ermöglicht der Werbewirtschaft den Listendaten weitere Angaben hinzuzuspeichern. Dies stellt aber keinen speziellen Speicherungserlaubnistatbestand dar. Anderenfalls könnten die Listendaten als "Hebel" zu einer unkontrollierten Speicherung weiterer nicht privilegierter Daten werden. Die weiteren Daten müssen daher für sich betrachtet im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Erlaubnisnormen erhoben und gespeichert werden.

Kein Widerspruch

Der Betroffene darf gemäß § 28 Abs. 4 BDSG der Nutzung zu Werbezwecken nicht widersprochen haben. Der Werbende muss den Betroffenen auf sein Widerspruchsrecht schon bei Vertragsschluss besonders hervorgehoben hinweisen.

Diese Widerspruchs-Regelung existierte auch schon nach altem Recht. Da ihre Missachtung jedoch die Unzulässigkeit der Datennutzung zu Werbezwecken zur Folge hat und der Gesetzgeber auch die Bußgeldvorschriften nach § 43 BDSG verschärft hat, soll an dieser Stelle hierauf noch einmal hingewiesen werden.

Speicher- und Auskunftspflicht

Werden Daten zu Werbezwecken erhoben, muss gemäß § 28 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 a S. 1 BDSG die verantwortliche übermittelnde Stelle die übermittelnden Daten und den Empfänger für zwei Jahre speichern und auf Verlangen des Betroffenen Auskunft erteilen. Gemäß § 34 Abs. 1 a S. 2 BDSG wird auch der Empfänger der Daten entsprechend verpflichtet.

Verhältnismäßigkeit und Zweckbindung

§ 28 Abs. 3 S. 5 und 6 BDSG normieren weiterhin, aber eher deklaratorisch, dass die Nutzung der Daten zu Werbezwecken nur dann zulässig ist, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen und der Zweckbindungsgrundsatz gewahrt wird.

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