Fristlose Kündigung

Erwerbstätigkeiten während der Krankschreibung

09.07.2008

Hiergegen erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage. Zunächst musste von den Gerichten die Ordnungsgemäßheit der erforderlichen Betriebsratsanhörung geklärt werden. Sodann stellten die Richter des BAG ausdrücklich fest, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchaus dann gerechtfertigt sein könne, wenn ein Arbeitnehmer während einer Krankschreibung einer anderweitigen Tätigkeit nachgeht. Denn diese anderweitige Tätigkeit könne ein stichhaltiges Indiz dafür sein, dass der Arbeitnehmer eine Krankheit nur vorgespielt hat. Zudem könne eine außerordentliche Kündigung im Falle einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während einer Krankschreibung auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt werden, dass der Arbeitnehmer pflichtwidrig die Heilung seiner Krankheit verzögert hat (BAG, Urteil vom 03.04.2008, Az.: 2 AZR 965/06).

Da im konkreten Gerichtsverfahren zu dem Vorwurf der anderweitigen Erwerbstätigkeit während der Krankschreibung noch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind, hat das Bundesarbeitsgericht die Angelegenheit an das LAG München zurückverwiesen. Schon jetzt lassen sich aber folgende Erkenntnisse aus dieser BAG-Entscheidung herleiten: die Vortäuschung einer Arbeitsunfähigkeit und die Verrichtung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit während der Krankschreibung kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Verletzungen des Arbeitsvertrages nachweisen

Bei konkreten Verdachtsfällen kann sich der Arbeitgeber notfalls der Hilfe von Detektiven bedienen, um derartige Verletzungen des Arbeitsvertrages nachweisen zu können. Die Detektive müssen bei ihren Ermittlungstätigkeiten aber darauf achten, dass die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer nicht verletzt werden. Zudem ist der Einsatz von Detektiven mit erheblichen Kosten für den Arbeitgeber verbunden. Diese Kosten können für den Arbeitgeber jedoch unter Umständen erstattungsfähig sein, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer solchen Überwachungsmaßnahme wegen einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird (BAG, Urteil vom 17.09.1998, Az.: 8 AZR 5/97).

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