Fristlose Kündigung

Erwerbstätigkeiten während der Krankschreibung

09.07.2008

Darüber hinaus kann sich der Arbeitgeber in solchen Fällen an die Krankenkasse des Arbeitnehmers wenden (sofern dieser gesetzlich krankenversichert ist) und die vom Arbeitnehmer behauptete Arbeitsunfähigkeit überprüfen lassen. Dabei muss der Arbeitgeber gegenüber der Krankenkasse nur Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers äußern, begründen muss er seine Zweifel nicht. Sofern die Krankenkasse diese Zweifel teilt, ist sie verpflichtet, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (kurz: MdK) zwecks Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuschalten, vgl. hierzu § 275 Abs. 1 Nr. 3 b SGB V (Sozialgesetzbuch Teil V). Dieser lädt dann den Arbeitnehmer zu einem entsprechenden Untersuchungstermin. Unter gewissen Umständen kann also auch auf einem solchen Wege ein Mitarbeiter wegen einer nur vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit überführt werden.

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Dr. Christian Salzbrunn arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf. Zu seinen Tätigkeits-schwerpunkten zählen das Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht sowie die Themen Insolvenz und Inkasso. Kontakt und weitere Informationen: Telefon +49 (0)2 11. 1 75 20 89-0, Telefax +49 (0)2 11. 1 75 20 89-9, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de (mf)

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